November 2009
GWG mit Anschaffungskosten bis 410,00 €
Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz
Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, sind die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich sind sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten der Kläger unterlagen somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG
FG Düsseldorf 4.6.09, 11 K 4502/07 E
Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung
Eine doppelte Haushaltsführung kann bei geringer Entfernung zwischen Haupthausstand und Arbeitsstätte nicht anerkannt werden. Eine Strecke von rund 20 Kilometern spricht auch bei Schichtdienst eher dafür, dass eine Aufgabe des bisherigen Haupthausstands aus privaten Gründen vorliegt. Dann muss der Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung der Begründung des Hausstands am Beschäftigungsort hinreichend nachweisen
FG München 29.4.09, 10 K 2154/08
BGB - Reform des Erbrechts ab 2010
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts bringt insbesondere mehr Freiheiten für den Erblasser, die Anerkennung von Pflegeleistungen und eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen. Die Neuregelungen gelten für Erbfälle ab dem 1.1.2010 auch dann, wenn sie an Ereignisse aus der Zeit bis 2009 anknüpfen. Die Reform greift allerdings nur behutsam in das Erbrecht ein. Nachfolgend die acht wichtigsten Punkte in Kurzform, die auch Auswirkungen auf die Besteuerung haben:
- Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden zwar weiterhin auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Allerdings reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. So zählen diese Zuwendungen nur noch in voller Höhe, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt waren. Ansonsten schmelzen die Prozentsätze für jedes zurückliegende Jahr um 10 ab, sodass eine Schenkung im vierten Jahr nur noch zu 70 angerechnet wird.
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts BT-Drs. 16/13543
Für schwarze Fonds gelten jetzt die Inlandsregeln
Die BFH-Rechtsprechung, wonach die pauschale und meist überhöhte Besteuerung der schwarzen Fonds über § 18 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) bis Ende 2003 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hatte, wendet das BMF nunmehr in allen offenen Fällen an. Anleger können also im Nachhinein eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen, indem sie für alle offenen Veranlagungszeiträume vor 2004 einheitlich die Regeln für inländische Anteile verwenden. Die Verwaltung beschränkt dies auf Fonds aus dem EU- und EWR-Raum und weist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO bei Auslandssachverhalten hin. Hilfreich sind hierbei die Jahresberichte der jeweiligen Fondsgesellschaften, aus denen sich die laufenden Kapitaleinnahmen ergeben. Sollte die genaue Ermittlung der Einkünfte nicht mehr möglich sein, kommt eine Schätzung in Betracht.
BFH 18.11.08, VIII R 24/07, BFH/NV 09, 633; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731
BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09
GWG bei Gewinn-Einkünften - § 6 Abs. 2 a EStG
Wirtschaftsgüter mit AK / HK zwischen 150,00 - 1.000,00 € (Sammelposten)
GWG bei Gewinn-Einkünften - § 6 Abs. 2 EstG
GWG mit Anschaffungskosten bis 150,00 €
Keine Zinsen trotz Aussetzung der Vollziehung
Wird die Vollziehung eines Grundlagenbescheids wie beispielsweise der einheitlichen und gesonderten Feststellung ausgesetzt, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung eines Folgebescheids entsprechend auszusetzen. Diese Wirkung tritt grundsätzlich für alle Feststellungsbeteiligten ein. In der Praxis kommt es jedoch häufiger vor, dass einzelne Beteiligte die strittige Steuer trotz ausgesetztem Folgebescheids bezahlen. Damit wollen sie verhindern, dass nach einem für sie erfolglosen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens Aussetzungszinsen fällig werden, die mit 6 % pro Jahr deutlich über dem Kapitalmarktniveau liegen.
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OFD Koblenz 13.7.09, Kurzinformation AO, S 0464/S 0623 A - St 35 2,
BFH 7.11.68, IV B 47/68, BStBl II 69, 85; 5.5.81, VIII B 26/80, BStBl II 81, 574
Vorsteuerabzug bei Option zur Steuerpflicht
Ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist in zweifacher Hinsicht für die Praxis bedeutsam:
- Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten gelingt noch im Nachhinein, wenn die Option zur Umsatzsteuer erst in späteren Jahren erfolgt.
- Die Nutzung von Wohnungen durch Arbeitnehmer des Mieters ist eine nach § 9 UStG begünstigte Verwendung.
FG Rheinland-Pfalz 25.6.09, 6 K 2350/07, ; 5.8.08, 6 K 2333/06 , EFG 08, 1921, Revision XI R 17/09
BFH 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519; 11.4.08, V R 10/07, BFH/NV 08, 1773
EuGH 30.3.06, C-184/04, HFR 06, 739
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG
Auflösung des IAB wegen Investition (gekürzte AK < 150 €)
Einsprüche auf Erstattung zum Körperschaftsteuerguthaben können ruhen
Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten seit dem 30.9.2008. Dabei erfolgte nach § 37 Abs. 5 S. 6 KStG eine sofortige Erstattung in einer Summe, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer als 1.000 EUR war. Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens ist die Auszahlung des Solidaritätszuschlags gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verwaltung begründet dies damit, dass sich die ratierliche Auszahlung nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt. Daher beeinflusst das Guthaben nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung. Die folgt daraus, dass sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG der Zuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst.
OFD Rheinland 15.7.09, aktualisierte Kurzinfo Körperschaftsteuer 49/2008
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