Oktober 2009
Grundsteuer - Keine Verfassungswidrigkeit
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.2.2009 die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für das selbst genutzte Wohngrundstück richtet, nicht zur Entscheidung angenommen. Einsprüche gegen Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide, die sich auf die Verfassungsbeschwerde gestützt haben, werden von den Finanzämtern daher abschlägig beschieden. Anträge auf Fortschreibung oder Aufhebung des Einheitswerts werden ebenfalls abgelehnt.
OFD Karlsruhe 26.6.09, G 1000/5 - St 344; BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07
Keine Einspruchsrücknahme ohne Bedingungseintritt
Wird der Einspruch unter Bezugnahme auf eine tatsächliche Verständigung hin zurückgenommen und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid anschließend nicht entsprechend, ist die Rücknahme nicht wirksam. Die Rücknahme stand nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass entsprechende Abhilfebescheide seitens des Finanzamts erlassen werden. Zwar dürfen Einspruchsrücknahmen nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet.
FG Düsseldorf 16.4.09, 11 K 4347/08 G
Entgeltliche Schülerverpflegung ist steuerpflichtig
Versorgt ein privater Förderverein Schüler und Lehrer einer Ganztagsschule gegen Entgelt mit Speisen und Getränken, kann er die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG nicht in Anspruch nehmen. Denn der Verein hat keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen. Der Verein kann sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil sich die Schule seines Unternehmens nur als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Hierzu ist es auch nicht ausreichend, dass der Schulträger dem Verein bestätigt, in seinem Interesse tätig zu sein.
BFH 12.2.09, V R 47/07
Vermietung und Reinigung sind getrennte Leistungen
Die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses ist eine selbstständige steuerpflichtige Leistung, die zusätzlich zur Vermietung erbracht wird. Es handelt sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Beide Umsätze sind voneinander trennbar, soweit der Mieter die Möglichkeit hat, mit einem Dritten einen selbstständigen Vertrag über die Reinigung der Gemeinschaftsräume abzuschließen. Die Reinigung ist somit kein zwingender Teil der Vermietung. Sie unterliegt daher der Umsatzsteuer.
EuGH 11.6.09, C-572/07
Ust-Identifikationsnummer - Neuer Online-Dienst der EU
Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst an, um die Rechtssicherheit für Unternehmer zu erhöhen, die unfreiwillig in Betrugsfälle verwickelt werden. Auf der Webseite http://ec.europa.eu
können USt-Identifikationsnummern auf ihre Gültigkeit überprüft und nunmehr das Ergebnis ausgedruckt werden. Diese Bescheinigung kann als Nachweis verwendet werden, dass ggf. auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Damit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat.
Zwangsversteigerung beendet Organschaft
Bildet eine Vermietung die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft, entfällt die Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft, wenn für das Grundstück eine Zwangsverwaltung und -versteigerung angeordnet wird. Die Organschaft scheitert in diesem Fall an der wirtschaftlichen Eingliederung. Denn aufgrund der Anordnung der Zwangsversteigerung steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organ¬gesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern kann.
BFH 29.1.09, V R 67/07
Vorab entstandene Ausbildungskosten sind zu berücksichtigen
Bei der Grenzbetragsberechnung für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die Einkünfte des Kindes um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Studienplatzes zu kürzen. Insoweit handelt es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG
FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07 Kg
Objektbezogene Prüfung der Liebhaberei
Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf ein gesamtes Grundstück, sondern auf darauf befindliche Gebäudeteile bezieht. Sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist, ist grundsätzlich von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dabei ist es nicht entscheidend, in welcher Art und Weise der Mieter oder Pächter das Objekt nutzt. Deshalb kann die Erzielung von Überschüssen auch dann typisierend unterstellt werden, wenn der Mieter oder Pächter die Immobilie nicht zu Wohnzwecken, sondern z.B. wie im Urteilsfall zum Einstellen von Pferden und einer Kutsche verwendet
BFH 1.4.09, IX R 39/08
Übergangsregel beim Mindestpensionsalter
Durch die EStR 2008 wurde das Mindestpensionsalter für die Bewertung von Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften für nach 2007 beginnende Wirtschaftsjahre neu geregelt. Die geänderte R 6a Abs. 8 EStR gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, kommt nicht in Betracht.
BMF 3.7.09, IV C 6 - S 2176/07/10004, DStR 09, 1431
Keine Steuerbefreiung für Zuschläge im Mutterschutz
Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die im gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Die Vorschrift soll Arbeitnehmern einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewähren.
BFH 27.5.09, VI B 69/08, 25.5.05, IX R 72/02, BStBl II 05, 725
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