Die OFD Rheinland erläutert in einer aktuellen Verfügung die Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sofern dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde oder die Zahlung per Scheck erfolgt:
OFD Rheinland 29.6.09, S 2142 - 2009/0003 - St 142,
BMF 10.11.08, IV C 3 - S 2226/07/10001, BStBl I 08, 958
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**Schaltet der GmbH-Geschäftsführer eine Beratungsfirma ein, um zu prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sind seine
Honoraraufwendungen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG abzugsfähig. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn sich aufgrund der festgestellten Sozialversicherungsfreiheit ein höherer Bruttoarbeitslohn ergibt. Da Auslöser der Beratung die sozialrechtliche Bewertung der Tätigkeit ist, lässt sich hieraus keine berufliche Veranlassung ableiten.**
FG Rheinland-Pfalz 25.3.09, 2 K 1478/07, Revision unter VI R 25/09,
BFH 4.11.03, VIII R 59/03, BStBl II 04, 584; 11.12.02, XI R 17/00, BStBl II 03, 650; 17.6.03, X B 173/02, BFH/NV 03, 1325
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Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer konnte im Veranlagungszeitraum 2001 ein Kinderfreibetrag sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ein Betreuungsfreibetrag geltend gemacht werden. Im aktuell vom BFH entschiedenen Fall war strittig, ob mit den Freibeträgen auch der erwerbsbedingte Betreuungsbedarf abgegolten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz urteilte der BFH, dass Kinderbetreuungskosten stets auch privat veranlasst sind und ließ den Abzug als Erwerbsaufwendungen in Form von Werbungskosten nicht zu.
BFH 23.4.09, VI R 60/06, 29.5.08, III R 108/07, BFH/NV 08, 1822, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07, VI R 42/03, BFH/NV 07, 1312, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07
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Ein Arzt kann die außerhalb seiner regulären Dienstzeiten getätigten Fahrten zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war. Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Entfernungspauschale nämlich für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Darüber hinausgehende Fahrten aufgrund eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes werden nicht berücksichtigt.
FG Baden-Württemberg 3.2.09, 6 K 2319/07,
BFH 11.9.03, VI B 101/03, BStBl II 03, 893
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Die OFD Frankfurt äußert sich in einer aktuellen Verfügung dazu, wann ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist und welche Folgen sich daraus für Fahrten mit dem Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben:
OFD Frankfurt 7.5.09, S 2334 A - 18 - St 211,
Hessisches FG 16.3.09, 11 K 3700/05
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Macht ein Freiberufler erst im Einspruchsverfahren unter entsprechender Änderung seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Anspar¬abschreibung - mit dem Hinweis eines versehentlich unterbliebenen Ansatzes in der Einkommensteuererklärung - geltend, hat er keine erhöhten Nachweispflichten zu beachten. Dem Steuerpflichtigen kann nach einem aktuellen Urteil des FG München nicht entgegengehalten werden, dass die beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße konkretisiert werden muss, als bei einer bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzten Gewinnminderung. Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparabschreibung ist nämlich unbefristet und kann innerhalb des Investitionszeitraums bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides ausgeübt werden.
FG München 11.3.09, 1 K 3814/07, Revision unter VIII R 23/09,
Abzugsbetrag: BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 19
Rücklage: BMF 25.2.04, IV A 6 - S 2183 b - 1/04, BStBl I 04, 337, Rz. 9
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Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich hinsichtlich der 6b-Rücklage mit der Frage, ob die vierjährige Investitionsfrist verlängert werden kann und inwieweit die Übertragung auf ein unentgeltlich erworbenes Grundstück möglich ist.
FG Niedersachsen 14.1.09, 4 K 10/07, Revision unter IV R 6/09,
BFH 23.4.09, IV R 9/06, DStR 09, 1419, 2.3.06, I B 154/05, BFH/NV 06, 1277
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Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer langen Restlaufzeit lässt sich nach Ansicht des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung rechtfertigen, wenn die Devisen im Vergleich zum Euro angestiegen sind. Zwar zieht der BFH bei börsennotierten Aktien eine Teilwert-AfA in Betracht, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und sich bis zur Bilanzerstellung nicht wieder erholt hat. Im Gegensatz zu Aktiva haben Schulden aber in der Regel eine bestimmte Laufzeit. Sofern die - wie im Urteilsfall - zehn Jahre beträgt, ist von nur vorübergehenden Wertänderungen auszugehen, die sich grundsätzlich wieder ausgleichen. Im zugrunde liegenden Fall war der Yen gegenüber dem Euro deutlich gestiegen, sodass es zu einer Höherbewertung der Verbindlichkeit um rund 1,2 Mio. EUR kam.
BFH 23.4.09, IV R 62/06, 26.9.07, I R 58/06, BStBl II 09, 294
BMF 26.3.09, IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl I 09, 514
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Als passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Sind Straßenbaumaßnahmen bereits vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen, kann für eine Entschädigung aufgrund künftiger Umsatzeinbußen durch die Baumaßnahmen kein passiver RAP gebildet werden. Stattdessen ist der Betrag nach einem aktuellen Urteil des FG Köln sofort als Betriebseinnahme zu erfassen, wobei die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte berücksichtigt wird.
FG Köln 20.5.09, 5 K 2907/07,
BFH 23.2.05, I R 9/04, BStBl II 05, 481; BFH 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697
BMF 3.8.04, IV A 6 - S 2132 a - 2/03, BStBl I 04, 716
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Nutzen Eheleute ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam, kann jeder Ehepartner nur die seinem Miteigentums-Anteil entsprechende AfA in Anspruch nehmen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln darüber hinaus auch für die laufenden Aufwendungen wie Schuldzinsen, Grundsteuer, Energie- oder Reparaturkosten. Im zugrunde liegenden Fall nutzten die Frau das Büro für ihre Telearbeit und der Mann als Außendienstler. Die anteiligen Kosten für den Ehemann fallen seit 2007 unter das Abzugsverbot. Nur für die Gattin stellt der Raum den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit dar.
FG Köln 23.4.09, 10 K 82/09,
FG Niedersachsen 20.6.07, 2 K 52/04, Revision unter IV R 21/08
BFH 23.8.99, GrS 2/97, BStBl II 99, 782; 12.5.00, VI R 8/90, BFH/NV 00, 1337; 29.4.08, VIII R 98/04, BStBl II 08, 749
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Ein Arbeitsverhältnis ist nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen steuerlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass zwischen dem freiberuflich tätigen Elternteil und dem Kind eine schriftliche Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung besteht, der Lohn gezahlt und die vereinbarte Leistung erbracht wird. Bei einer fremdüblichen Gestaltung ist daher der Betriebsausgabenabzug nicht generell deshalb ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen.
Sächsisches FG 17.4.09, 6 K 1713/05,
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Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. In diesem Fall kommt es zu einer Hinzurechnung von Schuldzinsen zum Gewinn. Die kurzfristige Mittelzuführung auf betrieblichen Konten kurz vor dem Jahresende ist wegen Gestaltungsmissbrauchs steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn diese Vorgehensweise alleine zur Rückführung des Stands der Überentnahmen führen soll. Ein solches gezieltes Windowdressing ist nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg steuerlich nicht anzuerkennen, da es nur der Umgehung des Schulzinsenabzugsverbots des § 4 Abs. 4a EStG dient. Im zugrunde liegenden Fall wurden dem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende privat fremdfinanzierte Gelder zugeführt und nach dem Jahreswechsel sofort wieder aufs Privatkonto zurücktransferiert.
FG Baden-Württemberg 18.3.09, 2 K 160/06, BMF 17.11.05, IV B 2 - S 2144 - 50/05; BStBl I 05, 1019
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Soll ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, ist die betriebliche Nutzung in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu reichen Einträge in Terminkalendern, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder Reisekostenaufstellungen. Fehlen entsprechende Unterlagen, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
FG München 9.3.09, 6 K 4619/06, BMF 7.7.06, IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06, BStBl I 06, 446
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