Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Nach Ansicht des BFH muss die Behinderung aber nicht der alleinige Grund dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen kann. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
BFH 19.11.08, III R 105/07, 14.12.01, VI B 178/01, BStBl II 02, 486
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Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungsmittel nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Der abziehbare Teil bestimmt sich grundsätzlich nach den Flächenanteilen. Um die Schuldzinsen im vollen Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen, kann der Hausbesitzer den Kredit allerdings gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er die hierauf entfallenden Anschaffungskosten herausfiltern und mit gesonderten Darlehensmitteln bezahlen. Daran fehlt es jedoch, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Hier liegt nach einem aktuellen BFH-Urteil der erforderliche Zuordnungszusammenhang zwischen Zahlung und Darlehen nicht vor.
BFH 1.4.09, IX R 35/08, 9.7.02, IX R 65/00, BStBl II 03, 389; 7.7.05, IX R 20/04, BFH/NV 06, 264
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Das BMF hat erneut ein Schreiben zu Anwendungs- und Zweifelsfragen in Bezug auf die Abgeltungsteuer veröffentlicht. Nachfolgend die wichtigsten Punkte für die Praxis:
BMF 15.6.09, IV C 1 - S 2000/07/0009
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Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach einem aktuellen Urteil des BFH zu Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde. Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren. Hierbei handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat dann wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.
§ 19 EStG: BFH 23.4.09, VI R 39/08, 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382; 19.6.08, VI R 4/05, BStBl II 08, 826; 1.2.07, VI R 72/05, BFH/NV 07, 898
§ 22 EStG: BFH 28.11.07, IX R 39/06, BStBl II 08, 469; 8.5.08, VI R 50/05, BStBl II 08, 868
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Eine Betriebsaufspaltung liegt vor,
- wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
- eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen, sodass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
BFH 19.3.09, IV R 78/06, 13.7.06, IV R 25/05, BStBl II 06, 804; 13.12.05, XI R 45/04, BFH/NV 06, 1453; 24.10.01, X R 118/98, BFH/NV 02, 1130; 23.5.00, VIII R 11/99, BStBl II 00, 621
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Bewirtet ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass seine Arbeitskollegen, können die Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt auch, wenn die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen nur mangelhaft aufgezeichnet wurden. In einem aktuellen Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es um eine Jahresabschlussveranstaltung mit der eigenen Abteilung des Arbeitnehmers. Diese Veranstaltung ist kein persönliches Ereignis, sofern sich der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Firmenangehörigen zusammensetzt. Das gilt insbesondere, wenn der bewirtende Arbeitnehmer auch variable, von seiner beruflichen Leistung abhängige Bezüge erhält.
FG Rheinland-Pfalz 19.2.09, 5 K 1666/08,
BFH 19.6.08, VI R 33/07, BStBl II 09, 11; VI R 12/07, BFH/NV 08, 1997; 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831
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Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden, und zwar:
- nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
- alternativ über § 8 Abs. 3 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.
FG Düsseldorf 30.4.09, 15 K 4357/08 E,
BMF 28.3.07, IV C 5 -S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464
BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309
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Sachbezüge können nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG im Wert von 44 EUR pro Monat steuer- und abgabenfrei sein, wenn einige Grundsätze eingehalten werden. An Arbeitnehmer ausgegebene und bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn sie auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Daher ist nach einem aktuellen Urteil des FG München von einer Barlohnzuwendung auszugehen, wenn der Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag ausweist, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren Artikels verwenden.
FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, Revision unter VI R 21/09, 26.11.07, 8 V 3556/07, EFG 08, 368
OFD Hannover 24.4.08, S 2334 - 281 - StO 212,
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Die OFD Frankfurt sowie der BFH haben sich aktuell mit den Bedingungen für die erhöhten Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und Baudenkmälern beschäftigt.
OFD Frankfurt 18.3.09, S 2198b A - 15 - St 215
BFH 2.9.08, X R 70/07, 13.9.01, IX R 62/98, BStBl II 03, 912; 22.9.05, IX R 13/04, BStBl II 07, 373
Hessisches FG 17.12.07, 1 K 3187/07, EFG 08, 786, Revision unter X R 80/8
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Der Investitionsabzugsbetrag brachte Steuerpflichtigen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung den Nachteil, dass sie eine Gewinnminderung für künftige Anschaffungen sowie die Sonderabschreibung nur noch bei Jahresgewinnen bis 100.000 EUR - und ab 2009 bis 200.000 EUR - nutzen können. Die vorherige Ansparabschreibung sah diese Begrenzung nicht vor.
FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E,
FG Hessen 4.5.09, 11 V 582/09,
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Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen keine Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Dagegen ist ein Bilanzausweis aber zum Ausgleich von Erfüllungsrückständen zulässig, wenn der Vorleistung eines Vertragspartners eine rückständige Gegenleistung des anderen Vertragspartners gegenübersteht. Dies hatte der BFH bei Versicherungsvertretern entschieden, die eine Abschlussprovision sowohl für die Vermittlung der Police als auch für die weitere Betreuung des Vertrags erhalten. Sie haben für die künftigen Betreuungsaufwendungen eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Das BMF hatte hierauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nunmehr liegen weitere aktuelle Urteile zu diesem Sachverhalt vor.
FG Münster 2.12.08, 9 K 4216/07 K, Revision unter I R 11/09, 1.6.07, 11 V 1382/07 E
Hessisches FG 12.2.09, 1 K 24/08,
BMF 28.11.06, IV B 2 - S 2137 - 73/06, BStBl I 06, 765
BFH 28.7.04, XI R 63/03, BStBl II 06, 866; 5.4.06, I R 43/05, BStBl II 06, 593
FG München 27.2.08, 10 K 1237/07, EFG 08, 931
FG Schleswig-Holstein 9.2.07, 2 V 233/06
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Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Zwar kann unter bestimmten Bedingungen eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Diese abweichende Bestimmung gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg aber nur, wenn Umwege auf der Straße und nicht über die Schiene genommen werden. Zu der gesetzlichen Ausnahme einer längeren Strecke kommt es nämlich erst gar nicht, wenn statt eines Pkw öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
FG Baden-Württemberg 30.3.09, 4 K 5374/08,
FG München 28.5.08, 10 K 2680/07
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Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen zu weiteren offenen Fragen bei der Entfernungspauschale geäußert. Dabei ging es einerseits um die Wahl zwischen dem Abzug der Entfernungspauschale oder den tatsächlichen Aufwendungen bei Behinderten und andererseits um Flugreisen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Bahn: BFH 5.5.09, VI R 77/06m, 11.5.05, VI R 40/04, BStBl II 05, 712
Flug: BFH 26.3.09, VI R 42/07, 11.5.05, VI R 70/03, BStBl II 05, 785
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