
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet. Beim Widerruf der Dauerfristverlängerung wird der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht ausbezahlt, sondern mit der Jahressteuer verrechnet. Nur ein danach nicht verbrauchter Restbetrag ist vom Finanzamt zu erstatten. Eine sofortige Verrechnung erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH nur mit der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt.
BFH 16.12.08, VII R 17/08, 18.7.02, V R 56/01, BStBl II 02, 705; 6.11.02, V R 21/02, BStBl II 03, 39 OFD Cottbus 4.12.02, S 7348 - 0003 - St 244, UR 03, 310
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**Nutzt der Unternehmer ein Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Nachdem der BFH dies bereits für die Anwendung vor der Seeling-Rechtsprechung des EuGH entschieden hatte , überträgt er dieses Ergebnis unverändert auch auf die Zeit ab dem 1.4.1999. **
BFH 11.3.09, XI R 69/07, DStR 09, 902, 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519
EuGH 23.4.09, C-460/07, DStR 09, 903
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Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in A 76 Abs. 6 UStR. Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört nämlich als steuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen.
BFH 15.1.09, V R 91/07, 24.1.08, V R 12/05, BStBl II 09, 60
EuGH 1.12.05, C-394/04, C-395/04, BFH/NV 06, 127
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Das Finanzamt muss die vermutete Richtigkeit einer formell ordnungs-mäßigen Buchführung eines Gastwirts erst erschüttern, bevor es zur Schätzung greifen darf. Dabei ist ein Zeitreihenvergleich im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung kein Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. In der Gastronomie ist es für die zutreffende Besteuerung von ganz besonderer Bedeutung, dass Aufzeichnungen vollständig vorgenommen werden. Wenn dies über die laufende Buchung der Einnahmen in Registrierkassen erfolgt, spricht es nicht gegen die Vollständigkeit, wenn von Gästen gezahlte Trinkgelder fehlen. Die zählen nicht zu den Betriebseinnahmen, sondern sind durchlaufende Posten. In solchen Fällen können Abweichungen über einen vom Finanzamt durchgeführten Zeitreihenvergleich nicht dazu führen, die sachlich richtige Buchführung durch Schätzungsergebnisse zu ersetzen.
FG Köln 27.1.09, 6 K 3954/07
Eine Stretchlimousine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wird als Sonder-Kfz-Bürofahrzeug eingestuft. Unter dem alten Recht wurden diese Wagen nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als anderes Fahrzeug nach Gewicht besteuert. Es ist nicht zweifelhaft, dass diese Limousinen ab dem 1.5.2005 als Pkw anzusehen und die Kfz-Steuer aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz neu und in der Regel höher festzusetzen ist.
Sächsisches FG 14.4.09, 8 V 967/07
Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer Auffassung fest, dass die unentgeltliche Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen des § 13a ErbStG sei. Somit können die erbschaftsteuerlichen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach altem und neuem Recht in allen offenen Fällen verwendet werden. Angesprochen sind „atypisch" stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen, also Fälle, in denen der Stille oder Unterbeteiligte Mitunternehmer ist.
FinMin Baden-Württemberg 9.4.09, 3 - S 3806/51
Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn konkret nachgewiesen wird, dass die Angehörigen sich nicht selbst unterhalten können. Nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird die Steuer-ermäßigung nach § 33a Abs.1 EStG von bis zu 7.680 EUR nur dann gewährt, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Nur wenn dies nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.
FG Berlin-Brandenburg 6.11.08, 13 K 13009/08, Revision unter VI R 5/09,
LfSt Bayern 17.11.08, S 2285.1.1 - 5 St 32/St 33, DB 08, 2624
BMF 9.2.06, IV C 4 - S 2285 - 5/06, BStBl I 06, 217
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Der Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR wird seit 2002 nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis 2006 verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn das Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor dem 18. Geburtstag mit einem auswärtigen Studium beginnt. Die Altersgrenze stellt nämlich eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung dar. Aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur könnte ab 2007 etwas anderes gelten.
FG Köln 18.3.09, 7 K 2854/08,
Wird ein Flach- durch ein Satteldach ersetzt, rechnet der Aufwand selbst dann zu den Herstellungskosten, wenn die alte Bedeckung schadhaft war und erneuert werden musste. Entscheidend ist, dass mit dem Einbau des Satteldachs erstmals ein ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht und es sich daher insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt. Dies umfasst auch den anteiligen Erhaltungsaufwand, der ohne den Dachausbau für die Sanierung angefallen wäre. Allein maßgebend ist, dass es sich insgesamt um eine Herstellungsmaßnahme handelt.
FG München 2.4.09, 5 K 2961/07
Zur Prüfung der Drei-Objekt-Grenze bei einer Personengesellschaft zählen Grundstücksaktivitäten nicht mit, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen Mitunternehmerschaft getätigt haben. Zudem darf allein aus der Tatsache, dass zwischen dem Erwerb oder der Bebauung und der Veräußerung einer Immobilie nur zwei Jahre lagen, nicht geschlossen werden, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Verkaufsabsicht erworben worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört. Denn auch bei einem engen zeitlichen Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Sinneswandel gekommen ist. Nur wenn andere Umstände für eine Veräußerungsabsicht sprechen, kann die kurze Frist eine Indizwirkung haben und der Vorgang für die Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels relevant sein.
BFH 17.12.08, IV R 72/07
**Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitsportpferden ausbildet und dann weiterverkauft. Pferde gehören nämlich unabhängig von Alter und Ausbildungsstand zur Landwirtschaft, solange die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird. Die spätere Verwendung durch die Käufer spielt hierbei genauso wenig eine Rolle wie die Frage, inwieweit Reitpferde als landwirtschaftliche Produkte anzusehen sind. Im Urteilsfall führte der An- und Verkauf von 61 Pferden allein in einem Wirtschaftsjahr nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG **
BFH 17.12.08, IV R 34/06
Die Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen können Werbungskosten darstellen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH immer dann, wenn die Kapitallebensversicherung der Tilgung von Darlehen dient und die Darlehen zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Investition in die Mietimmobilien werden die Ansprüche aus den Policen an die finanzierenden Banken abgetreten.
Fundstellen:
BFH 25.2.09, IX R 62/07, 29.3.07, IX R 10/06, BStBl II 07, 645; 19.4.05, IX R 15/04, BStBl II 05, 754
BMF 15.6.00, IV C 4 - S 2221 - 86/00, BStBl I 00, 1118
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Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Adoption wieder in den Fokus gerückt, da die erbschaftsteuerlichen Unterschiede zwischen Kindern und den übrigen Verwandten in den Steuerklassen I sowie II und III drastischer geworden sind. Nach einem Beschluss des OLG München kann ein volljähriges Kind jedoch nicht allein aus dem Grund adoptiert werden, um Steuern zu sparen. Hierzu muss vielmehr eine sittliche Rechtfertigung bestehen. Die Steuerersparnis darf lediglich ein Nebenerfolg und keinesfalls der Hauptzweck einer beantragten Adoption sein. Die entsprechenden Umstände stellen das Vormundschaftsgericht bis Ende August 2009 und anschließend das Familiengericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, ZEV 09, 83
OLG Köln 16.10.06, 16 Wx 194/06, FamRZ 07, 1576
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