Juni 2009

Photovoltaik - Lieferung von Strom ins Netz

BFH und BMF haben sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wann eine Privatperson durch die Lieferung von selbst erzeugtem Strom zum Unternehmer wird.

Dieses Thema wird in der Praxis immer relevanter, da beim Neubau von Ein- oder Mehrfamilienhäusern zunehmend auf Alternativenergie gesetzt wird.

Nachhaltigkeit: BFH 18.12.08, V R 80/07, DStR 09, 745
OFD Hannover 31.1.06, S 2240-186 - StO 221, UR 06, 485
Änderung 2009: BMF 1.4.09, IV B 8 - S 7124/07/10002, DStR 09, 801
OFD Rheinland 9.3.09, S 2130 - 2009/0001 - St 142

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Zwingende Angaben in einer Rechnung für den Vorsteuerabzug

Mehrere Urteile beschäftigen sich mit den notwendigen Angaben in einer Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Lieferzeitpunkt: BFH 17.12.08, XI R 62/07, DStR 09, 479; 6.12.07, V R 61/05, BStBl II 08, 695
Firmensitz: FG Köln 22.10.08, 4 K 1367/05
BFH 6.12.07, V R 61/05, BStBl II 08, 695; 31.1.02, V B 108/01, BStBl II 04, 622
EuGH 28.6.07, C-73/06, UR 07, 654
Gerätenummer: BMF 1.4.09, IV B 8 - S 7280-a/07/10004, DStR 09, 802
BFH 19.4.2007, V R 48/04

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Hauswasseranschlüsse unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

Wurde der Trinkwasseranschluss vom örtlichen oder überregionalen Energieversorger eingebaut, repariert oder ausgewechselt, besteht Aussicht auf Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer.

Denn die Verwaltung wendet nun die Rechtsprechung von BFH und EuGH an, wonach das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den ermäßigten Steuersatz fällt, wie auch die Lieferung von Wasser selbst.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten wie eine Baufirma erbracht wird.

BMF 7.4.09, IV B 8 - S 7100/07/10024, DStR 09, 801; 5.8.04, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 04, 638; BMF 4.7.00, IV D 1 - S 7100 - 81/00, BStBl I 00, 1185
BFH 8.10.08, V R 61/03, DStR 08, 2315; V R 27/06
EuGH 3.4.08, C-442/05, BFH/NV 08, 212, UR 2008, 432

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Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung gelingt noch bis zur Bestandskraft

Die Umsatzsteuer ist gemäß § 16 UStG grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollbesteuerung).

Allerdings kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istbesteuerung).

Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.

BFH 10.12.08, XI R 1/08

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Teilwert-AfA auf eigenkapitalersetzendes Darlehen mindert den Gewinn

Nach § 8b Abs. 3 KStG in der bis 2007 geltenden Fassung waren Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Kapitalanteilen nicht zu berücksichtigen, sofern die Leistungen u.a. beim Empfänger zu Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen aber nicht um solche Gewinnminderungen, sondern vielmehr um eigenständige Schuldverhältnisse.

Die Vorschrift erfasste dagegen nur substanzbezogene Wertminderungen des Anteils und nicht sämtliche wirtschaftlich damit zusammenhängende Aufwendungen.

BFH 14.1.09, I R 52/08, DStR 2009, 631

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VGA bei fehlender Auszahlung des vereinbarten Geschäftsführergehalts

Wird dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Von diesem Grundsatz gibt es nach Einschätzung des FG München in einer aktuellen Entscheidung nur dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

FG München 10.2.09, 7 V 4032/08
BFH 22.10.03, I R 36/01, BStBl II 04, 307; 2.5.74, I R 194/72, BStBl II 74, 585; 20.7.88, I R 136/84, BFH/NV 90, 64

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Haushaltsnahen Dienstleistungen - drei praxisrelevante Urteile

Der BFH hat sich in zwei Entscheidungen damit auseinander gesetzt, inwieweit Heimbewohner haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können und ob sich eine nicht ausgenutzte Steuerermäßigung in anderen Jahren auswirken muss.

Das FG Bremen hat darüber hinaus die Einstufung von Malerarbeiten definiert.

Heim: BFH 29.1.09, VI R 28/08; 1.2.07, VI R 77/05, 526, BStBl II 07, 760; VI R 74/05, BFH/NV 07, 900
BMF 26.10.07, IV C 4-S 2296- b/07/0003, BStBl I 07, 793, Rz. 12
Nullsteuer: BFH 29.1.09, VI R 44/08, DStR 09, 681
Maler: FG Bremen 11.12.08, 2 K 100/08 (1)
BFH 1.2.07, VI R 77/05, BStBl II 07, 760; VI R 74/05, BFH/NV 07, 900

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Vermögen zum Aufbau der Altersvorsorge muss nicht verwendet werden

Eltern können die Aufwendungen für den erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres volljährigen Sohnes auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn rund 56.000 EUR von der Unfallversicherung erhält.

BFH 30.10.08, III R 97/06, 29.5.08, III R 48/05, BFH/NV 08, 1724
BGH 23.7.03, XII ZR 339/00; 15.2.06, XII ZR 4/04

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Provision bei ringweiser Vermittlung stellt eine sonstige Leistung dar

Vermitteln nahe Angehörige untereinander Lebensversicherungen, müssen sie die für die Vermittlung erhaltenen Provisionen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn sie die Vermittlungsprovision verabredungsgemäß an den Versicherungsnehmer weiterreichen. Dieser Betrag darf auch nicht von der steuerpflichtigen Provision als Werbungskosten abgezogen werden. Der Vermittler hat umgekehrt nämlich einen ähnlichen Anspruch gegen den Angehörigen, der den Abschluss seines Vertrags übernommen hat.

Vermittlung: BFH 20.1.09, IX R 34/07, DB 09, 541; 27.6.06, IX R 25/05, BFH/NV 07, 657
Einkommensverwendung: BFH 18.9.07, IX R 42/05, BStBl II 08, 26; 2.9.08, X R 8/06, BFH/NV 09, 62; 21.9.04, IX R 13/02, BStBl II 05, 44

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Instandhaltungsrücklage wirkt erst im Zeitpunkt der Verausgabung

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage vom einzelnen Wohnungseigentümer sind zwar mit der Zahlung in das Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft abgeflossen. Sie können aber erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt.

Der BFH bekräftigt in einem aktuellen Urteil die bisherige Handhabe auch unter Berücksichtigung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes vom März 2007.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können, ist nämlich unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind.

BFH 9.12.08, IX B 124/08
LfSt Bayern 23.11.07, S 2211 - 14 St 32/St 33, StEd 08, 12

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Weitere Verwaltungsanweisungen zur Abgeltungsteuer

Das BMF hat sich in zwei weiteren Erlassen zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer geäußert, nachdem es bereits im Vorjahr mehrere Antwortschreiben an die Kreditverbände veröffentlicht hatte.

BMF 27.4.09, IV C 1 - S 2252/08/1000; 1.4.09, IV C 1 - S 2000/07/0009
Steuerbescheinigung: BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973

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Keine Betriebsveranstaltung bei geschlossenem Teilnehmerkreis

Eine nur Führungskräften vorbehaltene Abendveranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.

Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet deshalb aus.

Aufgrund des geschlossenen Teilnehmerkreises lehnt der BFH in einem aktuellen Urteil die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ab. Die Zuwendungen des Arbeitgebers sind dann als Arbeitslohn zu qualifizieren.

BFH 15.1.09, VI R 22/06, DStR 09, 609

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Zahlung im Rahmen des Vorruhestands ist begünstigt

Wird ein Beamter mit 58 Jahren aufgrund einer Sonderurlaubsregelung vom Dienst freigestellt, stellt seine Besoldung in Höhe von 70 % bis zu seinem Ruhestand einen begünstigten Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus früheren Dienstleistungen dar.

In diesem Fall kann hierfür der Versorgungs-Freibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Unter die Vorschrift fallen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gewährt werden.

BFH 12.2.09, VI R 50/07, DStR 09, 793, 19.6.74, VI R 37/70, BStBl II 75, 23
FG Niedersachsen 31.3.04, 7 K 393/99, EFG 05, 299

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