Mai 2009

Kein berufsbedingter Umzug bei Sitzverlegung

Umzugsaufwand ist als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich die Büroräume einer GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers befinden, dieser wegen Kündigung umziehen muss und auch die GmbH ihren Sitz wechselt.

Dieser Umzug ist ausschließlich privat veranlasst, auch wenn die Gesellschaft zufällig gleichzeitig und räumlich übereinstimmend umgezogen ist und der Geschäftsführer wieder eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume der GmbH bezieht.

FG Berlin-Brandenburg 18.11.08, 6 K 272/06 C

Zinsen auf Investitionszulage sind zu berücksichtigen

Die Investitionszulage ist eine betrieblich veranlasste Subvention.
Sie wird ausschließlich zu gesetzlich festgelegten betrieblichen Zwecken gewährt.

Soweit die Investitionszulage zu Unrecht ausgezahlt wurde oder ihre Voraussetzungen nachträglich wegfallen, ist der Rückforderungsanspruch zu verzinsen. Diese Rückzahlungszinsen stellen Betriebsausgaben dar.

Im Gegenzug liegen Betriebseinnahmen vor, wenn die Zinsen später wieder erstattet werden. Die Zinsen stellen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Förderung selbst aufgrund einer Gesetzesausnahme nicht zu den Einkünften gehört. Dabei steht § 3c EStG dem Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen, da der maßgebliche Veranlassungszusammenhang insoweit nicht zu der steuerfreien Investitionszulage, sondern zu der betrieblichen Kapitalnutzung besteht.

BFH 1.9.08, IV B 131/07
BMF 20.1.06, IV C 3 - InvZ 1015- 1/06, BStBl I 06, 119

Pauschalsteuer auf schwarze Fonds ist EU-widrig

Erfüllen ausländische Investmentfonds ihre Veröffentlichungspflichten nicht, unterlagen die Erträge dieser schwarzen Fonds über § 18 AuslInvestmG bisher einer pauschalen und zumeist deutlich überhöhten Besteuerung.
Selbst bei Kursverlusten mussten fiktive Gewinne als Kapitaleinnahmen angesetzt werden.

Diese Regelung stuft der BFH als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ein, die im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und auch Drittländern rechtswidrig ist.

Solche schwarzen Fonds müssen daher wie inländische Anteile behandelt werden. Der BFH hält dies für so eindeutig, dass keine Vorlage an den EuGH erfolgen musste.

BFH 18.11.08, VIII R 24/07, DB 09, 606,
EuGH 23.10.07, C-112/05, BB 07, 2423; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09

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Ermittlung der üblichen Miete

Zum 1.1.2009 ist das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten.

Einen Schwerpunkt des neuen Gesetzes bildet dabei die Bewertung von Grundvermögen.

Bebaute Grundstücke, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte), werden nach dem neuen Ertragswertverfahren nach § 184 ff. BewG bewertet.

OFD Koblenz 28.10.08, S 3014b A - St 35 5
BFH 16.1.08, II R 68/06, BFH/NV 08, 1120

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Geringer Freibetrag bei Erbschaftssteuer für beschränkt Steuerpflichtige ist rechtmäßig

Haben weder Erblasser oder Zuwendender noch Erbe oder Beschenkter einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sieht § 16 Abs. 2 ErbStG lediglich einen Freibetrag von 2.000 EUR (bis 2008: 1.100 EUR) vor.

Für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten nach § 16 Abs. 1 ErbStG abhängig vom Verwandtschaftsgrad wesentlich höhere Freibeträge.

Diese Ungleichbehandlung stellt nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg keinen Verstoß gegen das EU-Recht dar, weil eine Besserstellung dazu führen würde, dass Personen ihr Vermögen auf möglichst viele EU-Staaten verteilen und mehrfach von den jeweiligen Freibeträgen profitieren. Betroffen sind insbesondere Ehepaare oder Lebensgemeinschaften, die im Alter dauerhaft ins Ausland umziehen und weiterhin Immobilien oder Firmenbeteiligungen in Deutschland besitzen.

Beschränkte Steuerpflicht: FG Baden-Württemberg 29.10.08, 2 K 1986/07; 6.6.06, 9 V 14/06
FG Düsseldorf 14.11.08, 4 K 2226/08 Erb, beim EuGH unter C-510/08
FG München 5.11.03, 4 K 4790/01, EFG 04, 410
BFH 21.9.05, II R 56/03, BStBl II 05, 875; 12.1.01, VI R 64/98, BFH/NV 01, 1231
Wohnsitz: BFH 19.3.97, I R 69/96, BStBl II 97, 447, 28.1.04, I R 56/02, BFH/NV 04, 917 und 24.1.01, I R 100/99, BFH/NV 01, 1402
EuGH 11.12.03, C-364/01, HFR 04, 275
Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH 17.1.08, C-256/06; 11.9.08, C-11/07; C-43/07

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Verbraucherinsolvenz keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Verbraucherinsolvenzverfahren zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, da die Privatperson als Gegenwert die Befreiung von seinen Gläubigerforderungen erhält.

Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten und nicht um eine endgültige Belastung.

FG Baden-Württemberg 8.12.08, 9 K 147/07

Gemischt genutzten Familienwohnheim ist erbschaftsteuerfrei

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, bei denen ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Eigenheim an den anderen Ehegatten überträgt.

Durch die Erbschaftsteuerreform wurde diese Steuerbefreiung ab 2009 um Zuwendungen an den eingetragenen Lebenspartner und um Objekte innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert.

Darüber hinaus sind auch Miet- und Geschäftsimmobilien sowie gemischt genutzte Grundstücke begünstigt, soweit darin Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit kommt es unabhängig vom Wert des Grundbesitzes zu einer anteiligen Steuerbefreiung.

Diese neue Regelung hat der BFH in einem aktuellen Urteil auch für das bis 2008 geltende Recht bekräftigt. Der Wohnbereich wird danach auch auf das Arbeitszimmer erweitert, selbst wenn das heimische Büro an den Arbeitgeber vermietet ist.

BFH 26.2.09, II R 69/06; 8.3.06, IX R 76/01, BFH/NV 06, 1810

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Wahl zwischen dem Rechtsstand vor und ab 2009 bei Erbfällen

Bei Erbfällen in 2007 und 2008 kann der Erwerber auf Antrag das neue Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG Anwendung findet.

Für die Besteuerung bleiben aber die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend.

Gleich lautende Ländererlasse 23.2.09, S 3715, DStR 09, 485

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Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz ergibt sich eine Reihe von neuen Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel mit dem Finanzamt.

Neben den betrieblichen Steuererklärungen sollen auch die standardisierten Inhalte von Steuerbilanz, GuV und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie Bescheinigungen über Spenden, Vermögenswirksame Leistungen und Riester-Beiträge elektronisch übermittelt werden.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde darauf verzichten.

Diese Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO tritt ein, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Bayerisches LfSt 4.2.09, S 0321.1.1-3/3 St41
Steuerbürokratieabbaugesetz 19.12.08, BGBl I 08, 2850

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Auskunft der Finanzverwaltung über dort gespeicherte Steuerdaten

Beteiligten ist unabhängig von ihrer Rechtsform auf Antrag Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person im Besteuerungsverfahren gespeichert sind.

Voraussetzungen sind, dass sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung bestehen.

Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert, wann diese beiden Bedingungen vorliegen.

BMF 17.12.08, IV A 3 - S 0030/08/10001, DB 09, 147
BVerfG 10.3.08, 1 BvR 2388/03, NJW 08, 2099
BFH 7.12.06, V B 163/05, BStBl II 07, 275

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Umsatzsteuervergütung - Antrag für 2008 stellen

**Unternehmen müssen die Erstattung ihrer 2008 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2009 bei der jeweiligen Behörde beantragen. **

Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und Rechnungen und Einfuhrbelege im Original vorzulegen. Der Erstattungsbehörde muss die Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes nachgewiesen werden.

Das Antragsformular für EU-Staaten steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Verfügung.

Die Behörde hat auch die Adressliste der zuständigen Behörden im Ausland aktualisiert.

Drittländer: BMF 10.11.08, IV B 9 - S 7359/07/10009, BStBl I 08, 967
EU-Staaten: BZSt 26.6.08, UR 08, 694

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Umsatzsteuersatz beim Party-Service

Sind Dienstleistungen nicht notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden, spricht dies für eine Bewirtungstätigkeit.

Das ist nach Ansicht des BFH bei einem Party-Service bereits dann der Fall, wenn dieser verzehrfertige Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt zubereitet.

BFH 18.12.08, V R 55/06; 10.8.06, V R 38/05, BStBl II 07, 482; 26.10.06, V R59/04, BStBl II 07, 487
EuGH 10.3.05, C-491/03, BFH/NV 05, 210; 2.5.96, C-231/94, BStBl II 98, 282
BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949

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Steuerfreiheit des § 8b KStG auf dem Prüfstand

§ 8b KStG betrifft Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft an einer anderen Körperschaft hält.

Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG).

Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG).

Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 % der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG).

Die Steuerfreiheit des § 8b KStG steht nun in zwei Punkten auf dem Prüfstand:

Klage gegen Deutschland: EU-Kommission 2004/4349
Stellungnahme 23.6.07, IP/07/1152
EuGH 14.12.06, C-170/05, DStRE 07, 289
Finanzunternehmen: BFH 14.1.09, I R 36/08
BMF 25.7.02, IV A 2 - S 2750 a - 6/02, BStBl I 02, 712; 28.4.03, IV A 2 - S 2750 a - 7/03, BStBl I 03, 292

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