Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden.
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" 21.12.08, BGBl I 08, 2896
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Mit dem Jahressteuergesetz 2009 haben sich die Regeln für einen Grundsteuererlass wegen ausbleibender Erträge ab 2008 deutlich verschlechtert.
Zuvor kam ein solcher nachträglicher Erlass in Betracht, wenn sich der Rohertrag um mehr als 20 minderte. Dann wurde die Grundsteuer um 80 der Minderung erlassen.
Nunmehr gibt es zwei neue Billigkeitsstufen.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin 21.1.09, III D - G 1163 a - 1/2009
BFH 24.10.07, II R 5/05, BStBl II 08, 384; 13.9.06, II R 5/05, BStBl II 06, 921; 26.2.07, II R 5/05, BStBl II 07, 469
BVerwG 25.6.08, 9 C 8/07, ZKF 08, 233; 24.4.07 GmS-OGB 1/07, ZKF 07, 211
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Wurde die Steuer vorläufig nach § 165 AO festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 8 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
BFH 4.9.08, IV R 1/07; BFH 16.5.06, VIII B 160/05, BFH/NV 06, 1477; BFH 26.10.05, II R 9/01, BFH/NV 06, 478
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Nach einem aktuellen Urteil des EuGH stellt es keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ausgeschlossen ist, sofern die Steuer auf Kapitalvermögen erhoben wurde.
EuGH 12.2.09, C-67/08; EuGH 11.12.03, C-364/01, HFR 04, 275; EuGH 27.1.09, C-318/07; EuGH 11.9.08, C-11/07
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Schenken Eltern ihren Kindern Anteile an ihrer gewerblichen Personengesellschaft und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, können die Kinder keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
Daher kommt die Begünstigung des § 13a ErbStG nicht in Betracht, wenn die Eltern als Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilen.
BFH 10.12.08, II R 34/07, DStR 09, 321
BFH 16.1.08, II R 10/06, BStBl II 08, 631
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Es stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, wenn es zu einer doppelten steuerlichen Erfassung des Vermögenszuwachses durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommt.
FG Niedersachsen 29.5.08, 11 K 69/06, NZB unter X B 162/08
BFH 16.8.06, II B 144/05, BFH/NV 06, 2261
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Wird ein Gebäude zum Teil steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt, besteht insgesamt kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes.
BFH 8.10.08, XI R 58/07, DStR 09, 265
BFH 11.4.08, V R 10/07, BFH/NV 08, 1773
EuGH 8.5.03, C-269/00, BStBl II 04, 378
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Seit dem 6.5.2006 sind Glücksspiele von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9b UStG ausgenommen.
Der BFH hat Zweifel, ob dies der Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht und hat die Frage dem EuGH vorgelegt.
BFH 17.12.08, XI R 79/07, beim EuGH unter C-58/09
EuGH 17.2.05, C-453/02; C-462/02, DStR 05, 371
OFD Münster 12.2.08, Kurzinfo Umsatzsteuer Nr. 05
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Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde der Steuerabzug nach § 50a EStG bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.
Das führte zu vielen Änderungen und auch zu einer Neustrukturierung der Vorschrift ab 2009.
OFD Karlsruhe 14.1.09, S 2303/48 - St 111/St 142
OFD Rheinland 19.12.08, Kurzinfo Int. St. 061/2008
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Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld wegen Überschreitens des Grenzbetrages aufgehoben hat, kann nicht aufgrund der Entscheidung des BVerfG nach den Korrekturvorschriften der AO aufgehoben oder geändert werden.
Auch die §§ 130, 131 AO sind nicht anwendbar.
Das einkommensteuerliche Kindergeld wird als Steuervergütung gezahlt und hierfür gelten die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäß. Damit richtet sich die Aufhebung und Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld nach den §§ 172 ff. AO, soweit nicht § 70 Abs. 2 EStG einschlägig ist.
BFH 16.10.08, III B 126/08
Über das Jahressteuergesetz 2009 kommt es für im Ausland lebende Rentenempfänger zu folgenden Änderungen:
- Nach einem neuen § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG unterliegen ab 2009 auch Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und -kassen bei beschränkt Steuerpflichtigen der Besteuerung, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen beruhen.
- Seit 2005 besteht durch das Alterseinkünftegesetz eine generelle beschränkte Steuerpflicht für sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das sind Zahlungen von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie aus Rürup-Sparverträgen. Hierfür ist seit dem 1.1.2009 über § 19 Abs. 6 AO das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern zentral zuständig. Das gilt auch, wenn der Auslandsrentner aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Eine Besteuerung im Inland kommt nur dann in Betracht, wenn das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zulässt. In vielen Fällen, wie etwa im Verhältnis zu Spanien, Portugal, den USA oder der Schweiz, steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Von den klassischen Staaten für einen Altersruhesitz kommt derzeit nur nach dem DBA mit Österreich eine inländische Besteuerung in Betracht.
Allerdings gilt die Zentralzuständigkeit des Finanzamts Neubrandenburg nur für Personen, deren inländisches Einkommen ausschließlich aus Alterseinkünften besteht. Haben Auslandsrentner weitere inländische Einkünfte - wie etwa aus der Vermietung eines Grundstücks - ist gemäß § 19 Abs. 2 AO weiterhin das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die Immobilie liegt. Für Steuerfälle vor 2005 ist generell das bisherige Finanzamt örtlich zuständig.
Ein aktuelles BFH-Urteil beschäftigte sich mit der Steuerermäßigung bei Barzahlungen von Handwerkerrechnungen und die Verwaltung äußerte sich zu haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug aus der Wohnung.
**BFH 20.11.08, VI R 14/08
BMF 26.10.07, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 07, 793
OFD Münster 30.1.09, Kurzinfo ESt 3/2009**
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Warenexporte in Drittstaaten bleiben als Ausfuhrlieferungen grundsätzlich steuerfrei.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Exporteur die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale buch- und belegmäßig nachweist. Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf aber nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer den vom Abnehmer vorgelegten gefälschten Ausfuhrnachweis auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können.
Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Der BFH ändert damit seine Rechtsprechung als Nachfolgeentscheidung zu einem EuGH-Urteil im Fall der Netto-Supermärkte. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist dabei im Erlassverfahren unmittelbar bei der Steuerfestsetzung zu prüfen.
Besonders beim Barverkauf stellt die Verwaltung hohe Anforderungen an den Nachweis.
BFH 30.7.08, V R 7/03, DStR 08, 220; EuGH 21.2.08, C-271/06, BFH/NV 08, 199; BMF 6.1.09, IV B 9 - S 7141/08/10001
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