März 2009

Liebhaberei auch bei den Lohneinkünften möglich

Auch eine nichtselbstständige Tätigkeit kann ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt werden.

Als Liebhaberei sind die Einkünfte dann einkommensteuerrechtlich unbeachtlich und die vorweggenommenen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit bleiben damit wirkungslos.

Um festzustellen, ob der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit einen Überschuss erzielen will, ist eine Totalüberschussprognose über das einzelne Dienstverhältnis zu erstellen. Zu den Einnahmen zählen Gehalt, weitere Lohnbestandteile, Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, die sich anschließen könnten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BFH 28.8.08, VI R 50/06

Übersicht der zuständigen Denkmalbehörden

Das BMF hat eine aktualisierte Übersicht herausgegeben, die über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale oder für schutzwürdige Kulturgüter informiert.

Die Liste ist nach Bundesländern sortiert und ersetzt die Übersicht aus dem Jahr 1999.

BMF 6.1.09, IV C 1 - S 2198-b/08/10002

Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2009

Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2009 neu festgesetzt.

Sie gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit 2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten zu berücksichtigen.

BMF 17.12.08, IV C 5 - S 2353/08/10006, BStBl I 08, 1077

Kein Verstoß gegen EU-Recht wegen der Zusatzbelastung durch Umsatzsteuer

Nach einem Urteil des EuGH verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese Aufwendungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen.

EuGH 27.11.08, C-156/08

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Neuer Anwendungsbereich für eine vorläufige Festsetzung

Über das Steuerbürokratieabbaugesetz kam es zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 165 AO auf einfachgesetzliche Rechtsfragen.

Ist ein Verfahren beim BFH anhängig und der Ausgang voraussichtlich geeignet, hierzu anhängige Einsprüche durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zurückzuweisen, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO möglich.

Zuvor konnte eine Steuer nur vorläufig festgesetzt werden, soweit die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist.

Die Erweiterung soll Masseneinsprüchen begegnen, insbesondere wenn eine strittige Frage sowohl unter verfassungsrechtlichen als auch unter einfachgesetzlichen Aspekten zu beurteilen ist.

BMF 2.1.09, IV A 3 - S 0062/08/10007, DStR 08, 114

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Organschaft muss zivilrechtlich wirksam sein

Die Änderung des zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bedarf zur Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.

BFH 22.10.08, I R 66/07, DStR 09, 100

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Geänderter Kontenabruf ab 2009

Die Regelungen zum Kontenabruf wurden bereits durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert.

Wegen der Änderungen im steuerlichen Bereich nach § 93 Abs. 7 AO, die mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in Kraft getreten sind, hat das BMF den AO-Einführungserlass angepasst.

Insgesamt gibt es fünf Tatbestände, unter denen ein Suchlauf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestartet werden darf:

BMF 2.1.09, IV A 3 - S 0062/08/10007, DStR 08, 114
BVerfG 30.3.04, 2 BvR 1520/01; 2 BvR 1521/01; 4.2.05, 2 BvR 308/04, NJW 05, 1637

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Rechnung muss konkrete Leistungsbeschreibung beinhalten

Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil zu den erforderlichen Rechnungsangaben als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geäußert.

BFH 8.10.08, V R 59/07, DB 08, 41; BFH 3.5.07, V B 87/05, BFH/NV 07, 1550; BFH 29.11.02, V B 119/02, BFH/NV 03, 518

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Steuersatz beim Imbisswagen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH ist für jeden einzelnen Umsatz zu entscheiden, ob eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegt.

Dem widerspricht das FG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil.

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Differenzierung zwischen neuer Rücklieferung und Umsatzminderung

Bietet ein Umzugsunternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen.

BFH 12.11.08, XI R 46/07, DB 09, 156; BFH 11.5.06, V R 33/03, BStBl II 06, 699

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Mitgliedsbeitrag kann umsatzsteuerliches Entgelt darstellen

Leistungen eines Vereins, die den individuellen Interessen seiner Mitglieder dienen, sind umsatzsteuerbar.

Das gilt nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann, wenn der Verein z.B. Werbemaßnahmen für ein Produkt ergreift, das von den Mitgliedern des Vereins verkauft wird.

BFH 29.10.08, XI R 59/07; BFH 5.12.07, V R 60/05, BFH/NV 08, 1072; BFH 9.8.07, V R 27/04, HFR 07, 1141; BFH 11.10.07, V R 69/06, BFH/NV 08, 322

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Erdiendauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionsusage

Eine Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Zusage bereits 60 Jahre alt ist oder
  • bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand zu wenig Zeit verbleibt, um den Versorgungsanspruch noch erdienen zu können.

Dann liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Nur wenn zwischen Zusage und Ruhestand noch mindestens 10 Jahre liegen, kann sich der beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Pensionsanspruch noch erdienen.

BFH 23.9.08, I R 62/07, DStR 09, 43; BFH 23.7.03, I R 80/02, BStBl II 03, 926; BFH 28.6.05, I R 25/04, BFH/NV 05, 2252; BFH 24.4.02, I R 43/01, BStBl II 03, 416

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Die Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - kurz MoMiG - ermöglicht über einen neuen § 5a GmbHG die Errichtung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft - die sogenannte Mini- oder 1-EUR-GmbH.

Zur steuerlichen und praktischen Behandlung weist die OFD Münster jetzt auf folgende Besonderheiten hin.

OFD Münster 15.12.08, Kurzinfo KSt 11/2008
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, MoMiG 23.10.08, BGBl I 08, 2026

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