Februar 2009

Einordnung von saleandleasebackGeschäften

Das BMF hat Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften veröffentlicht.

Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, kann in der Regel von einer Lieferung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.

Geht der Überlassung eines Gegenstands eine Eigentumsübertragung vom späteren Leasing-Nehmer an den Geber voraus, kann dies jedoch dazu führen, dass der Überlassung des Gegenstands ausnahmsweise nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt. Dann liegt keine Lieferung vor und es ist von einer Kreditgewährung des Gebers an den Nehmer auszugehen.

Das BMF erläutert die Abgrenzung an vier Beispielen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurden die maßgeblichen Verträge jedoch vor dem 1.7.2009 abgeschlossen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien von diesen Grundsätzen abweichen.

BMF 4.12.08, IV B 8 - S 7100/07/10031, DB 08, 2733

Abgabe werthaltiger Abfälle

Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von werthaltigen Abfällen anhand einiger Beispiele.

Beauftragt ein Abfallerzeuger einen Dritten mit der Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung. Ist dem Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz durch die Ent-sorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls mit Baraufgabe vor.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1.7.2009 abgeschlossenen Verträgen wird es bis Ende 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

BMF 1.12.08, IV B 8 - S 7203/07/10002

Einheitliches Strafmaß für Steuerhinterziehung

Der BGH hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft.

Bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe kommen die Sünder künftig in aller Regel nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davon.

Mit diesem Grundsatzurteil stellte der BGH erstmals Leitlinien für die Steuerhinterziehung auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren.

BGH 2.12.08, 1 StR 416/08

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Abgabefristen 2008

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2009 abzugeben.

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2008/2009.

Bei Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2009.

In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf Antrag bis zum 28.2.2010 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2010 verlängert werden.

Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene!

Finanzbehörden der Länder 2.1.09, 2008/0528982

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Datenzugriff auf Buchhaltung auch bei Lohnsteueraußenprüfung

Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen.

Nach einem Urteil des FG Münster enthält diese auch für die Lohnsteuer steuerrelevante Daten. Soweit der Arbeitgeber eine EDV-Buchführung unterhält, hat die Finanzbehörde das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und kann dazu verlangen, dass ihr Aufzeichnungen auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

FG Münster 16.5.08, 6 K 879/07,
FG Hamburg 13.11.06, 2 K 198/05, Revision unter VIII R 80/06
FG Rheinland-Pfalz 13. 6.06, 1 K 1743/05, EFG 06, 1643

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Steuerhinterziehung bei Hinnahme einer zu geringen Schätzung

Gibt ein Steuerpflichtiger auch nach mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung ab, schätzt das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben und lässt diese Werte in den Steuerbescheid einfließen.

Hierbei schätzen die Beamten meist großzügig zugunsten des Fiskus. Dagegen können sich die Betroffenen wehren, indem sie über einen Einspruch die Steuererklärung nachreichen.

Wer jedoch niedrige Schätzungen durch das Finanzamt hinnimmt und bei zu hohen Schätzungen über einen Einspruch die Erklärung nachreicht, begeht nach einem aktuellen Urteil des FG München eine Steuerhinterziehung.

Das Ergehen eines Schätzungsbescheides ändert nämlich nichts an der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

FG München 10.6.08, 7 K 2382/07

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Wenig beachtete Neuregelungen der Erbschaftsteuerreform

Das ab dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht beinhaltet eine Reihe von Neuregelungen.

Während sich die Diskussionen vorwiegend auf die geänderten Freibeträge, Steuersätze, Bewertungsregeln und Vergünstigungen für Betriebsvermögen fokussiert haben, blieben andere praxisrelevante Änderungen bislang vielfach unbeachtet.

Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) 24.12.08, BGBl I 08, 3018

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Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zu den Umsatzsteuerbefreiungen beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und von Versicherungen Stellung genommen und hat dabei in wesentlichen Grundsätzen der Verwaltungsauffassung widersprochen.

BFH 30.10.08, V R 44/07, DStR 08, 2474, 6.12.07, V R 66/05, BStBl II 08, 638
BMF 9.10.08, IV B 9 - S 7167/08/10001, BStBl I 08, 948

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Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Abgeltungsteuer

Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen.

BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001

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Abzug von Unterhalt

Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit den Fragen auseinander gesetzt, wie Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner berücksichtigt werden und wie die Abfindung von Unterhaltsansprüchen zu behandeln ist.

Lebenspartner: BFH 29.5.08, III R 23/07, DStR 08, 1963,
Abruf-Nr. 083036; 19.6.02, III R 28/99, BStBl II 02, 753
Abfindung: BFH 19.6.08, III R 57/05, DStR 08, 1961, 24.2.00, III R 80/97, BStBl II 00, 294

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Jahresbescheinigung bringt zum letzten Mal Prüfarbeit

In diesen Tagen kommt die Jahresbescheinigung für 2008, die im Zuge der Abgeltungsteuer ab 2009 entfällt.

Die Aufstellung der Banken ist besonders im Hinblick auf die Kapitalerträge aus Finanzinnovationen zu überprüfen.

Der BFH hatte Gewinne aus Floatern, Rating-Anleihen und Garantiezertifikaten nicht oder nur zum Teil unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG eingestuft.
Die Banken behalten jedoch weiterhin Zinsabschlag ein, sofern der jeweilige Emittent seine Wertpapiere nicht entsprechend umgeschlüsselt hat.
Dies müssen Sparer bei jeder Veräußerung anhand ihrer Belege kontrollieren, weil die Jahresbescheinigung diese Kapitaleinnahmen nur in einer Summe ausweist.

Jahresbescheinigung: BMF 24.9.2007, IV B 8 - S 2252-a/0, BStBl I 07, 705
OFD Magdeburg 13.12.07, S 2252 a - 1 - St 214 V

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Vorweggenommene Werbungskosten bei vorheriger Eigen-nutzung

Zwei Urteile beschäftigen sich mit der Frage, ob und inwieweit für die Zeit zwischen Eigennutzung und Fremdvermietung einer Wohnung Werbungskosten anfallen.

Zuordnung Aufwendungen: FG Saarland 28.8.08, 1 K 2073/04, EFG 08, 1705, Revision unter IX R 51/08,
BFH 10.10.00, IX R 15/96, BStBl II 01, 787
Vermietungsabsicht: BFH 28.10.08, IX R 1/07, DB 08, 2741; 5.3.08, X R 48/06, BFH/NV 08, 1463

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Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen mit Leerstandszeiten

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.

Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an Feriengäste vermietet, ist ihr Vermieten nicht mit einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit vergleichbar.

BFH 19.08.08, IX R 39/07, 24.6.08, IX R 12/07, BFH/NV 08, 1484; 24.8.06, IX R 15/06, BStBl II 07, 256; 26.10.04, IX R 57/02, BStBl II 05, 388

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