Wird eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, hat der Veräußerer die Wahl zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung.
Hat der Verkäufer die Anteile vor 2009 veräußert und die Zuflussbesteuerung gewählt, unterliegt der Gewinn auch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dem Halbeinkünfteverfahren.
Bei der Beurteilung, ob das Halb- oder Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, wird auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Leistungen abgestellt.
OFD Magdeburg 11.8.08, S 2244 - 58 - St 214 V
Aufwendungen für Fahrten zum Besuch eines kranken Angehörigen sind wegen fehlender Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit gedient haben.
Das gilt insbesondere dann, wenn auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 670 BGB verzichtet wurde. Daher muss zumindest versucht werden, sich die Fahrtkosten vom Verwandten erstatten zu lassen, weil die Besuche ausschließlich in seinem Interesse durchgeführt werden. Verfügt der Angehörige über ausreichende Mittel, müssen die Ansprüche in nachhaltiger und überprüfbarer Weise geltend gemacht werden.
FG München 22.9.08, 7 K 4430/06
Aufwendungen für die Entfernung einer Fettschürze sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit ergibt.
Bei solchen häufig aus kosmetischen Gründen veranlassten Operationen muss dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, vor Durchführung der Maßnahme fachlichen Rat dazu einzu-holen, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
FG Hamburg 6.6.08, 5 K 24/07
Eine Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO.
Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige Ansprüche, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Selbst wenn der Steueranspruch auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer oder auf eine Steuerhinterziehung zurückzuführen ist, beruht er nicht auf einer unerlaubten Handlung des Steuerschuldners, sondern auf der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft.
Zwar ist Steuerhinterziehung aus Sanktionsgründen mit Strafe bedroht. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Qualifizierung des Steueranspruchs.
BFH 19.8.08, VII R 6/07
Die Bundesregierung hatte das DBA mit der Türkei am 21.7.2009 mit Wirkung zum 1.1.2011 gekündigt. Das betrifft Miet- und Kapitaleinnahmen bei Zufluss nach 2010 sowie dortige Betriebsstätteneinkünfte ab dem VZ 2011. Zwar soll es Verhandlungen über ein neues DBA geben. Dies wird aber vermutlich in anderen Kündigungsfällen zu einer Umstellung von der bisherigen Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode führen. Für die Praxis sind insbesondere drei Auswirkungen erwähnenswert.
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Begünstigte Investitionen nach dem InvZulG sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung im Betrieb verbleiben. Der Gesetzeswortlaut des InvZulG und die BFH-Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Anschaffung und Herstellung geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht begünstigt ist.
Dabei ist es unerheblich, dass ein Wirtschaftsgut für einen besonderen Auftrag hergestellt und daher nach Ablauf des Produktionszeitraumes wertlos wird.
Die Senkung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter im Ertragsteuerrecht wird im Investitionszulagenrecht nicht umgesetzt.
Nach wie vor sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Zugangswert bis 410 EUR nicht investitionszulagenberechtigt.
BFH 31.7.08, III B 73/07
Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Kommt es zur Erstattung von Kirchensteuern, liegt insoweit ein rückwirkendes Ereignis vor, als die Erstattung die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuern übersteigt. Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben mindern Erstattungen vorrangig den steuerlich berücksichtigungsfähigen Zahlbetrag dieses Jahres. An diesem Grundsatz hält der BFH aus Gründen der Praktikabilität fest, weil ansonsten zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären. Daher kommt eine Änderung nach § 175 AO nicht in Betracht, wenn die Erstattungsbeträge unter den gezahlten gleichartigen Sonderausgaben liegen.
Sind im Erstattungsjahr aber keine oder nur geringere gleichartige Sonderausgaben angefallen, ist der Sonderausgabenabzug im ehemaligen Zahlungsjahr zu korrigieren.
Das rückwirkende Ereignis tritt erst ein, wenn über die spätere Veranlagung der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen des Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen.
BFH 2.9.08, X R 46/07, 7.7.04, XI R 10/04, BStBl II 04, 1058; 23.2.05, XI R 68/03, BFH/NV 05, 1304
OFD Frankfurt 6.7.05, S 2221 A - 8 - St 111.08. DStZ 05, 684; 4.8.08, S 2221 A - 8 - St 218
Haben zusammenveranlagte Eheleute Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet, ist die Erstattung nach der Veranlagung hälftig auf die Ehegatten zu verteilen.
BFH 30.9.08, VII R 18/08, DStR 08, 2257, 15.11.05, VII R 16/05, BStBl II 06, 453
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Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO.
Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und zu begründen.
Setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen den Beschenkten fest, braucht es dies im Regel-fall nicht zu begründen, weil es nämlich grundsätzlich gehalten ist, sich an den Beschenkten zu wenden.
Anders verhält es sich aber ...
ErbStG: BFH 1.7.08, II R 2/07, 12.7.99, VII B 2/99, BFH/NV 00, 99
GrEStG: BFH 26.6.96, II R 31/93, BFH/NV 97, 2
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Dargestellt seien hier die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung, die es neben Minijobs, Aushilfen und kurzfristigen Beschäftigungen noch gibt.
Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer.
Arbeitsrechtlich besteht auch (außer bei Sachzuwendungen) die Möglichkeit, dass die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Die Abwälzung mindert allerdings nicht (mehr) die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer.
Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zieht auch die Pauschalierung der Kirchensteuer nach sich (entsprechend der Kirchensteuermerkmale auf den Lohnsteuerkarten). Der Solidaritätszuschlag beträgt stets 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
Grundsätzlich führt die Pauschalierung der Lohnsteuer zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
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Der Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz von Anfang 2008 wurde noch in einigen Punkten korrigiert.
Das nunmehr beschlossene neue Gesetz tritt am 1.1.2009 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt zwingend anwendbar.
Für Erbfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ist auf Antrag ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht vorgesehen. Dieses Wahlrecht bezieht sich allerdings nicht auf die höheren Freibeträge.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewer-tungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG), Beschlussempfeh-lung des Finanzausschusses 25.11.08, BT-Drs. 16/11075
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Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann über einen Antrag auf Dauerfristverlängerung erreicht werden.
Gefährdung Steueranspruch: FG Hamburg 18.8.08, 2 K 88/08, FG Baden-Württemberg 25.3.02, 9 K 513/98, EFG 02, 1003
Verspätungszuschlag: BFH 7.7.05, V R 63/03, BStBl II 05, 813
LfSt Bayern 25.2.08, S 0323 - 7 St 41 M
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Ab dem Lohnabrechnungszeitraum Januar 2009 ergeben sich umfangreiche Änderungen, welche nunmehr zu beachten sind.
Bei professioneller Lohnberechnungssoftware sollten lohnsteuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Änderungen mittels Update zur Verfügung stehen.
Nachfolgend einige Tipps woran Sie als Lohnbuchhalter achten sollten :
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