Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch wenn keine oder nur geringe Werbungskosten anfallen.
Daher kommt es nach Ansicht des BFH auch dann zu keiner Kürzung, wenn ein Angestellter zusätzlich als selbstständiger Rechtsanwalt tätig ist.
In diesem Fall sind die Aufwendungen zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben aufzuteilen. Liegen die danach zugeordneten Werbungskosten unter dem Pauschbetrag, wird dieser in voller Höhe angesetzt. Das eröffnet Berufstätigen aber nicht die Möglichkeit, eine beliebige Bestimmung zu treffen und sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen.
BFH 10.6.08, VIII R 76/05, 10.5.01, IV R 6/00, BStBl II 01, 575; 7.11.00, III R 79/97, BStBl II 01, 702
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Finanzbehörden sind verpflichtet, den Verdacht einer Korruption der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Der BFH betont, dass es hierbei keinen Spielraum für eine selbstständige Prüfung gibt, ob eine strafrechtliche Verfolgung überhaupt in Betracht kommt oder von vornherein ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung über die Strafverfolgung obliegt selbst dann der Staatsanwaltschaft, wenn es sich um einen offensichtlich verjährten Fall handelt. Dann stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Rechtseingriff dar, da der Steuerpflichtige keine Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu befürchten hat.
BFH 14.7.08, VII B 92/08, DStR 08, 1734, DB 08, 1953,
FG Baden-Württemberg 13.2.08, 4 V 630/07
AEAO: BMF 2.1.2008, IV A 4 - S 0062/07/0001 BStBl I 08, 26
Schmiergeld: BMF 10.10.02, IV A 6 - S 2145 - 35/02, BStBl I 02, 1031, Tz. 31ff.
AStBV : FinMin Baden-Württemberg 21.12.07, 3 - S 0720/1, BStBl I 07, 830
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Der BFH hatte beim Vorsteuerabzug eine Zuordnung der einzelnen Maßnahmen auf den konkreten Nutzungsbereich des Gebäudes erlaubt.
Die Verwaltung wandte dieses Urteil nicht an und verteilte auch die Vorsteuer aus Erhaltungsmaßnahmen nach der Fläche.
Nachdem der BFH seine Auffassung erneut bekräftigt hatte, hebt das BMF seinen Nichtanwendungserlass jetzt auf und wendet die für Unternehmer günstige Sichtweise nun in allen offenen Fällen an.
Damit bemisst sich der Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes danach, ob es sich um Erhaltungsmaßnahmen, anschaffungsnaher Aufwand oder insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.
BMF 30.9.08, IV B 8 - S 7306/08/10001
BFH 28.9.06, V R 43/03, BStBl II 07, 417: 22.11.07, V R 43/06, UVR 08, 163
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Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 v.H., kann ein Unternehmer das Gebäude nach der sog. Seeling-Rechtsprechung insgesamt oder teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnen.
Werden die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten nicht spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, kann dies anschließend nicht mehr nachgeholt werden.
Nach einem Urteil des FG München wird die Umsatzsteuerfestsetzung mangels eingelegten Einspruchs formell bestandskräftig, selbst wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann.
FG München 10.4.2008, 14 K 2713/05, rkr.
FG Rheinland-Pfalz 6.8.08, 6 K 2333/06, rkr.
BFH 2.3.06, V R 49/05, BStBl II 06, 729; 28.9.06, V R 43/03, BFH/NV 07, 178
OFD Koblenz 14.7.08, S 7206/S 7300 A - St 44 5
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Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn die Überlassung betrieblich bedingt ist.
Damit setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, die er bereits zur unentgeltlichen Sammelbeförderung der Belegschaft getroffen hat .
BFH 29.5.08, V R 12/07, DStR 08, 1636, 27.2.08, XI R 50/07, BFH/NV 08, 1086; 15.11.07, V R 15/06, BFH/NV 08, 1070
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Ein Glücksspiel ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann anzunehmen, wenn es dem Spieler die Chance auf einen den Einsatz übersteigenden Geldgewinn bietet.
Im Umkehrschluss kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten mit der maximalen Gewinnaussicht auf Rückzahlung des Einsatzes nicht umsatzsteuerfrei bleibt.
BFH 29.5.08, V R 7/06, 9.8.07,
V B 96/07, BStBl II 07, 850
OFD Münster 12.2.08, Kurzinfo Umsatzsteuer Nr. 05, DB 08, 787
FG Niedersachsen 18.10.07, 5 K 137/07, EFG 08, 256, Revision unter XI R 79/07
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Ordnen Unternehmer gemischt genutzte Gebäude dem Unternehmen zu, ist die gesamte Vorsteuer abziehbar und auf den eigengenutzten Teil fällt als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer an.
Wird das Gebäude anschließend innerhalb von zehn Jahren entnommen, ordnete die Verwaltung über A 71 Abs. 1 UStR eine Steuerpflicht an, während der Verkauf nach § 9 Nr. 9a UStG steuerfrei bleibt.
Hiergegen hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die MehrwertsteuerRichtlinie eine Umsatzsteuerbefreiung für Entnahmen von dem Unternehmen zugeordneten Immobilien vorsieht.
Dem beugt sich das BMF nun in allen offenen Fällen.
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Ist ein Altbau durch langjährige Vermietung wirtschaftlich verbraucht, sind die Abbruchkosten und die außerordentliche AfA auch dann als nachträgliche Werbungskosten absetzbar, wenn der dafür errichtete Neubau für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Im Urteilsfall konnte ein Gebäude wegen des Zustands nicht mehr vermietet werden und eine Sanierung wäre teurer als der Neubau gewesen.
BFH 21.7.07, IX R 51/05, BFH/NV 08, 933
Nutzt ein Angestellter mehrere Wohnungen, sind die Fahrtkosten zum weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Domizil zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und privaten Lebensführung befindet.
Die private Lebensführung beschränkt sich dabei nicht auf die typische Freizeitgestaltung, sondern umfasst insbesondere auch die mit der Haushaltsführung zusammenhängenden Tätigkeiten.
Liegt dieser Schwerpunkt in der näher gelegenen Wohnung, kann die Entfernungspauschale nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden.
FG München 2.4.08, 9 K 2466/06, rkr.
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Ein betrieblicher Pkw wird erfahrungsgemäß auch für private Zwecke des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers genutzt.
Das gilt generell, wenn
- er kein Fahrtenbuch führt,
- die private Kfz-Nutzung nicht im Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt ist und
- die GmbH keine belegbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Privatnutzung getroffen hat.
In diesem Fall liegt nach der neueren BFH-Rechtsprechung statt Arbeitslohn eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung diese BFH-Rechtsprechung in einigen Punkten konkretisiert:
FG München 4.8.08, 7 K 3056/06
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Ein Grundstücksverkauf kann auch dann ein Spekulationsgeschäft darstellen, wenn die Veräußerung durch Krankheit, drohende Enteignung oder sonstigen Zwang bedingt war.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Veräußerungserlös in ein Ersatzgrundstück angelegt wird, das wirtschaftlich dieselbe Aufgabe erfüllt wie der ausgeschiedene Gegenstand.
Dabei müssen beide Vorgänge in einem sachlichen Zusammenhang stehen und beide Gegenstände im Wesentlichen wertgleich sein. Unter diesem Aspekt verneint das Hessische FG die Ersatzbeschaffung, weil im Urteilsfall der Verkauf weder unter Zwang erfolgte, noch ein wertidentischer Austausch vorlag.
Hessisches FG 19.5.08, 5 K 477/06
BFH 16.1.73, VIII R 96/70, BStBl II 73, 445; 7.12.76, VIII R 134/71, BStBl II 77, 209
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Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkunftserzielungsabsicht unterstellt, sofern die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird.
Der BFH hat sich nun dazu geäußert, welche Referenzgröße hierzu herangezogen werden kann.
BFH 24.6.08, IX R 12/07, 29.8.07, IX R 48/06, BFH/NV 08, 34; 24.8.06, IX R 15/06, BStBl II 07, 256; 26.10.04, IX R 57/02, BStBl II 05, 388
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Die Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden.
In beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen. Daher muss bei beabsichtigter Vermietung von Messezimmern die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden, so der BFH.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute im Einfamilienhaus zwei Räume als Messezimmer eingerichtet. Die wurden über eine Zimmervermittlung angeboten, aber anschließend nicht vermietet.
BFH 4.3.08, IX R 11/07; 29.8.07, IX R 48/06, BFH/NV 08, 34; 14.7.04, IX R 69/02, BFH/NV 04, 1640; 27.10.05, IX R 3/05, BFH/NV 06, 525
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