September 2008

Betrieblicher Verkaufsgewinn bei Ehegattenimmobilie

Haben Eheleute ihr Eigenheim als Miteigentümer zu je 50 v.H. erworben und nutzt ein Ehepartner einen Kellerraum, z.B. als Lagerraum, betrieb-lich, ist bei der Veräußerung des Betriebs Folgendes zu beachten:

BFH 29.4.08, VIII R 98/04

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Kosten für Sprachreise abziehbar

Im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.
Die Reisekosten können immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden.

BFH 10.4.08, VI R 13/07

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Fahrtenbuch trotz kleiner Mängel noch ordnungsgemäß

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.
Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Damit weicht der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf.

Kleine Mängel: BFH 10.4.08, VI R 38/06, DStR 08, 1373
Grundsätze zum Fahrtenbuch: BFH 9.11.05, VI R 27/05, BStBl II 06, 408; 16.11.05, VI R 64/04, BStBl II 06, 410; 16.3.06, VI R 87/04, BStBl II 06, 625

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Zinsschranke klärende Worte vom BMF

Das BMF hat zu der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Zinsschranke Stellung genommen und klärt Anwendungsfragen zu den §§ 4h EStG und 8a KStG.

  • Die Zinsschranke ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor 2008 enden.
  • Die Regelung betrifft nur die Gewinneinkünfte. Sie ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn durch EÜR ermittelt wird.
  • Die Zinsschranke erfasst nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital und nicht solche aus der Überlassung von Sachkapital.
  • Eine Personengesellschaft hat nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke, hierzu gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen.
  • Da die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt, wenn der Zinssaldo weniger als 1 Mio. EUR beträgt, sind mittelständische Betriebe in der Regel nicht betroffen.

Das BMF-Schreiben weist auf Sonderfälle hin, etwa bei Gesellschafterfremdfinanzierungen oder die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) als maßgebliche Ausgangsgröße.
Die Anwendung bei Mitunternehmerschaften wird anhand von Beispielen erläutert. Zinsaufwendungen für öffentlich geförderte Darlehen sind für die Zinsschranke nicht zu berücksichtigen.
Ausführlich beschäftigt sich der Erlass mit der Konzernklausel, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört und wie die Escape-Klausel angewendet wird. Die Zinsschranke gilt nämlich nicht, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Quote des Konzerns um nicht mehr als 1 v.H. unterschreitet.

Gesondert erläutert wird das Vorliegen der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung, wenn ein Betrieb nicht zu einem Konzern gehört. Diese setzt eine Vergütung von mehr als 10 v.H. der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen voraus. Zudem muss es sich entweder um einen wesentlich beteiligten Anteilseigner mit einer Quote von über 25 v.H. oder eine nahestehende Person handeln.

BMF 4.7.08, IV C 7 - S 2742-a/07/10001, DStR 08, 1427

Mietanpassung bei nahen Angehörigen problematisch

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden.

Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr. Wird die Miete über einen kurzen Zeitraum nicht angepasst, hat das nicht notwendigerweise zur Folge, dass die Anpassung steuerlich nicht berücksichtig wird.
Nach Ansicht des BFH ist es jedoch unüblich, wenn der Verwandte 18 Jahre lang - trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag - keine erhöhte Miete eingefordert hat. Denn fremde Dritte hätten nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet. Somit konnte im Urteilsfall der Unternehmer die an seine Ehefrau gezahlte Mietanpassung im Nachhinein nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Die Wertsicherungsklausel entspricht den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit. Wird die Mietanpassung aber über lange Zeit nicht geltend gemacht und der Vertrag insoweit nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, weicht dies vom Fremdüblichen ab. Das zeigt, dass die Mietanpassung nicht ernsthaft vereinbart war.

Der BFH stellt zudem fest, dass sich die Nichtanerkennung nicht auf das steuerliche Rückwirkungsverbot stützt. Die im Vertrag gehaltene Wertsicherungsklausel war eine genehmigungsbedürftige Gleitklausel, sodass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam war. Erst mit Eintritt der Genehmigung wurde die Klausel rückwirkend zivilrechtlich wirksam. In diesem Fall greift das Rückwirkungsverbot nicht.

BFH 21.2.08, III R 70/05

Steuerliche Förderung von jungen Unternehmen

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen - MoRaKG - beschlossen.
Damit sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologie-orientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden.
Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in nicht börsennotierte Zielfirmen aus EU- und EWR-Ländern oder in andere Beteiligungen im OECD-Raum anlegen.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden.

Beschluss des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregie-rung zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligun-gen (MoRaKG) 25.6.08, BT Drs. 16/9777

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Überentnahme bei abweichender Kreditverwendung

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn mit dem Darlehen die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern finanziert wird.
Dabei ist nicht der im Kreditvertrag angegebene Zweck, sondern die tatsächliche Verwendung für die begünstigte Investition entscheidend.
Hierbei muss eine konkrete Verbindung zwischen der Darlehenssumme und dem Erwerb hergestellt werden können. Dabei ist eine Karenzfrist von 30 Tagen zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Kontokorrentkonto und der Bezahlung der Anlagegüter erlaubt. Je größer der Zeitrahmen wird, umso unmöglicher ist eine Zuordnung.

FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05; Revision unter IV R 19/08

Keine Ausnahme bei Sonderzahlungen für Leasingfahrzeug

Ein geleastes Kfz wird nicht bereits dadurch zum Arbeitsmittel, indem es zu 80 v.H. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Die hiermit verbundenen Leasingsonderzahlungen sind über die Entfernungspauschale berücksichtigt, ein höherer anteiliger Werbungskostenabzug ist nicht möglich.
Soweit Leasingraten mit Dienstreisen zusammenhängen, werden sie durch den Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten, sofern kein Einzelnachweis erbracht wird.

FG Köln 31.3.08, 14 K 2865/07, Revision unter VI R 20/08

Verlustvortrag in Erbfällen über den März hinaus

Der Große Senat des BFH hatte entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen kann.

Die neue Rechtsprechung soll aus Vertrauensschutzgründen erst für Erbfälle ab dem 12.3.2008 anwendbar sein.
Die Verwaltung gewährt einen weiteren Aufschub bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt, was noch nicht erfolgt ist.

BMF 24.7.08, IV C 4

Bürokratieabbau - Steuerverfahren sollen schlanker werden

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen.

Die Maßnahmen sollen 2009 in Kraft treten, sofern kein abweichender Termin genannt wird.

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens 23.7.08
KSt-Guthaben: BMF 21.7.08, IV C 7

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Garten gehört nicht zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für die Neuanlage und Unterhaltung eines Gartens sind grundsätzlich nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Außenanlage der Erzielung von Vermietungseinkünften dient.
Alternativ können die Aufwendungen nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die den Garten betreffenden Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind.
Dann können sie anteilig bei den Bürokosten berücksichtigt werden.

BFH 14.3.08, IX B 183/07

Fernlehrgang gilt als Berufsausbildung

Ein volljähriges Kind kann auch für einen Beruf ausgebildet werden, indem es einen Fernlehrgang zum Web-Designer absolviert und hierbei Kenntnisse und Fähigkeiten in einem staatlich zugelassenen Kurs erwirbt.
Es muss sich aber ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Berufsziel vorbereiten und ein Abschlusszertifikat anstreben.
Sendet das Kind in einem Jahr jedoch nur eine Aufgabe an das durchführende Institut ein und wird der Kurs nicht innerhalb der vorgesehenen Regeldauer absolviert, so ist davon auszugehen, dass das Ausbildungsverhältnis nur formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt wurde.

FG München 27.2.08, 10 K 931/07

Auslandsstudium von Kindern zählt nur begrenzt

Aufwendungen für ein Auslandsstudium sind auch dann nicht über den Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG von 924 EUR hinaus abziehbar, wenn keine vergleichbare Ausbildung im Inland angeboten wird.
Eltern haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine solche Ausbildung ihrer Kinder .

BFH 21.2.08, III B 56/07

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