August 2008

Drittaufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Der BFH hatte zu Beginn dieses Jahres erneut bestätigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind.

Vertragsweg: BMF 7.7.08, IV C 1 - S 2211/07/10007, DStR 08, 1382
BFH 15.1.08, IX R 45/07, DStR 08, 495; 15.11.05, IX R 25/03, BStBl II 06, 623
Zahlungsweg: BFH 23.8.99, GrS 2/97, BStBl II 99, 782, 4.9.00, IX R 22/97, BStBl II 01, 785

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Gewinne aus Garantiezertifikaten zählen nur teilweise

Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Gewinne aus Zertifikaten mit einer Garantie unter dem Nennwert nur anteilig zu Kapitaleinnahmen führen.
Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung erst bei der Veranlagung an.
Die Banken behalten den Zinsertrag weiterhin vom kompletten Kursgewinn ein. Sofern der Anleger bei seiner Erklärung geringere Kapitaleinnahmen geltend macht, kann er aufgefordert werden, die Emissionsbedingungen vorzulegen.
Das BMF überträgt die Grundsätze auch auf Optionsanleihen, bei denen eine teilweise Rückzahlung des Nennwerts zugesagt wird.

BMF 17.6.08, IV C 1 - S 2252/07/0002
BFH 4.12.07, VIII R 53/05

Reisekostenrecht im Jahr 2008

Die Lohnsteuer-Richtlinien für das Jahr 2008 haben für erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht gesorgt.

Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen - ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung - im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. Nachfolgend werden wesentliche, für den Praxisalltag relevante Neuerungen aufgeführt.

LStR 2008

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Bildung von Ansparrücklage und Investitionsabzugsbetrag

Acht aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Ansparrücklage.

Eine in der Bilanz zum 31.12.2006 erstmals gebildete Ansparrücklage kann bis Ende 2008 beibehalten werden. In der Bilanz zum 31.12.2007 ist nur noch der neue Investitionsabzugsbetrag für geplante Erwerbe der kommenden drei Jahre möglich.
In der Praxis können somit noch beide Positionen nebeneinander bestehen.

Der Tenor der Urteile wird nachfolgend vorgestellt:

BFH 26.2.08, VIII R 82/05, DB 08, 1074, 6.3.03, IV R 23/01, BStBl II 04, 187
FG München 22.2.08, 8 K 2100/07, 13.2.08, 9 K 759/07,
FG Hamburg 11.1.08, 5 V 64/07,
FG Berlin-Brandenburg 25.3.08, 12 V 12287/07, 28.1.08, 12 V 12276/07,
FG Baden-Württemberg 29.1.08, 4 K 123/06, rkr., EFG 08, 662,
BFH 8.4.08, X B 239/07; 23.5.07, X R 35/06, BFH/NV 07, 1862

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Änderungen beim Wohn-Riester

Das von Bundestag und -rat verabschiedete Eigenheimrentengesetz enthält zum vorherigen Entwurf einige Anpassungen, die nachfolgend vorgestellt werden.

Das Gesetz soll rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten.

Gesetzentwurf zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - ERG), 20.06.08, Drucksache 438/08

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Wertlose Option zählt nicht

Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG nicht erfüllt.

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen sind. Unter die Spekulationsbesteuerung fallen Termingeschäfte nur, wenn der Anleger einen Differenzausgleich oder aufgrund der Wertveränderung der Bezugsgröße einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.

BFH 19.12.07, IX R 11/06, DStR 08, 968,
BMF 27.11.01, IV C 3 - S 2256 - 265/01, BStBl I 01, 986, Tz. 18 und 23

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Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Gebrauchsgütern steuerbar

Wird der private Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann ein Verlust im Rahmen des § 23 EStG geltend gemacht werden.

Nach dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

BFH 22.4.08, IX R 29/06, DStR 08, 1191,
OFD Münster 9.1.02, S 2256 - 43 - St 22 - 31, DB 02, 243

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Gewerbsteuerfreiheit für Freiberufler verfassungsgemäß?

Nach dem Beschluss des BVerfG ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Freiberufler nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Freiberufler sind seit über 70 Jahren befreit, an den Gründen hierfür hat sich wenig geändert. Sie weisen andere Voraussetzungen als Unternehmer bei ihrer Tätigkeit auf. Hierdurch ist die Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuerpflicht nicht willkürlich. Zudem belasten insbesondere Großbetriebe die Infrastruktur, was über die Kommunalabgabe pauschal ausgeglichen werden soll. Kleinunternehmen mit weniger Beanspruchung von Infrastrukturleistungen sind hingegen derzeit kaum noch mit Gewerbesteuer belastet. Sie sind daher mit Freiberuflern ohne Gewerbesteuerpflicht vergleichbar, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt.

BVerfG 15.1.08, 1 BvL 2/04,
FinBeh. der Länder 10.3.08, TOP 22 der Sitzung AO I/2008, DB 08, 611
FG München 22.7.03, 7 K 4529/00, Revision unter I R 76/03
FG Münster 2.3.07, 9 K 5772/03 G, beim BVerfG unter 1 BvL 6/07
FG Köln 1.6.06, 15 K 5537/03, Revision unter I R 14/07
BFH 14.3.06, I R 1/04, beim BVerfG unter 1 BvR 1416/06
Gemeinde: beim BVerfG unter 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04
Aufkommen: BT DRs. 16/8864

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Verkauf von Sonderbetriebsvermögen ist gewerbesteuerpflichtig

Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.

Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn zu berücksichtigen ist und auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben einbezogen werden.

BFH 3.4.08, IV R 54/04, DStR 08, 11333; 18.12.01, VIII R 27/00, BStBl II 02, 733

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Ausgleichsanspruch nach Beendigung von Leasingverträgen umsatzsteuerpflichtig?

Das BMF hat sich in einem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Ausgleichsansprüchen bei ausgelaufenen Leasingverträgen geäußert.

Das Schreiben ersetzt den Erlass von Februar 2008.

Für die Frage, ob der Ausgleich im Rahmen eines Leistungsaustausches oder als echter Schadenersatz gezahlt wird, ist entscheidend, ob der Zahlung eine Leistung gegenübersteht.

Kommt es aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte etwa bei Totalschaden, Zahlungsverzug oder bei Insolvenz des Leasingnehmers zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags, ist ein Ersatz für künftige Raten und ein möglicher Minderwertausgleich zu leisten.

BMF 22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, DB 08, 1182; 20.2.06, IV A 5 - S 7100 - 23/06, BStBl I 06, 241
BGH 14.3.07, VIII ZR 68/06, DB 07, 1023; 1.3.00, VIII ZR 177/99; 11.2.87, VIII ZR 27/ 86, NJW 87, 1690

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Neues zur Investitionszulage

Umfangreicher Anwendungserlass zur Gesetzesfassung ab 2007

Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zum InvZulG 2007 veröffentlicht.
Darin sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements enthalten, die die Anwendung des InvZulG auf Berlin regeln.

BMF 8.5.08, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001

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EXIST-Gründerstipendien sind nicht steuerfrei

Stipendien sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, soweit sie zur Förderung der Forschung oder wissenschaftlicher und künstlerischer Aus- oder Fortbildung gewährt werden.

Ein EXIST-Gründerstipendium dient in erster Linie dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen. Das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll verbessert werden. Diese Gründerstipendien bezwecken also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Übergang von der wissenschaftlichen Ausbildung in den Markt zu ermöglichen.

Eine Anwendung der Steuerfreiheit für EXIST-Gründerstipendium kommt daher nach einer Entscheidung auf Bund-/Länderebene nicht in Betracht.

Bayerisches LfSt 20.5.08, S 2342 - 15 St 32/St 33

Keine Übernachtungspauschalen als Betriebsausgaben

Über R 9.7 Abs. 2 LStR wurde die Möglichkeit gestrichen, ab 2008 Übernachtungspauschalen als Werbungskosten abzuziehen.

Dies gilt bei der Berücksichtigung von Übernachtungskosten auf Auslandsgeschäftsreisen als Betriebsausgaben gleichermaßen, da R 4.12 Abs. 2 EStR auf die lohnsteuerlichen Regelungen verweist.

Damit sind nur die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

Bayerisches LfSt 16.5.08, S 2145.2.1-2 St 32/St 33

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