Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt dazu, dass Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern zunehmend grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montage- oder Reparaturleistungen.
Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie diese Dienstleistungen über die Grenze umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Im Vordergrund stehen zwei Fragen:
- Wo wird die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst?
- Welche Regeln sind bei der Ausstellung der Rechnung zu beachten?
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Die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen war im Jahr 1996 noch verfassungsgemäß.
Zwar hatte das BVerfG die Besteuerung in 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt; außerdem bestand 1996 ein vergleichbares Vollzugsdefizit wie in den beiden Folgejahren.
BFH 15.1.08, IX R 31/07,
BVerfG 18.4.06, 2 BvL 8/05, HFR 06, 716
BMF 14.4.08, IV A 4 - S 0338/07/0003, BStBl I 08, 536
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Der BFH hatte entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für andere Einkunftsarten nicht durch die Ein-Prozent-Regel abgegolten ist.
Daher ist dieser Fahranteil mit den hierauf entfallenden Selbstkosten für die Verwendung betriebsfremder Zwecke im Grundsatz als gesonderte Entnahme zu erfassen.
Die Verwaltung verzichtet aus Vereinfachungsgründen allerdings auf den Ansatz dieser Entnahme, wenn die Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden.
Anderenfalls wird das Urteil erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet.
OFD Münster 9.4.08, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2008
BFH 26.4.06, X R 35/05, BStBl II 07, 445
FG Niedersachsen 28.6.07, 11 K 502/06, Revision unter VI R 38/07
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Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben abziehbar.
In einem vom FG München entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Aufwand bei längerer Reisetätigkeit nach dem Abflussprinzip und somit nach dem praktischen Ablauf der Abrechnung von Reisespesen berücksichtigt werden muss.
FG München 13.2.08, 9 K 4800/06
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Werden negative Einkünfte aus der Vermietung einer im EU-Ausland belegenen Wohnung im Inland nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, stellt dies nach einem Urteil des FG Hamburg einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar.
Zwar bleiben Mieteinkünfte im Ausland über die jeweiligen DBA in der Regel steuerfrei. Dies schließt allerdings nicht aus, sie bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auslandsverluste aus Vermietung dürfen allerdings über § 2a Abs. 1
Nr. 6a EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus dem gleichen Staat verrechnet und auch nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
FG Hamburg 14.12.07, 8 K 61/07, 22.8.06, 7 K 255/04, EFG 07, 105
FG Baden-Württemberg 22.1.08, 6 K 234/07, beim EuGH unter C-35/08
FG München 22.9.06, 8 K 1299/06, EFG 07, 334
EU-Kommission 18.10.07, IP/07/1547, Verfahren unter 1998/4684
Auslandsimmobilien: EuGH 21.2.06, C-152/03, DB 06, 479
BMF 24.11.06, IV B 3 - S 2118 a - 63/06; BStBl I 06, 763
Beteiligungen: EuGH 18.7.07, C-182/06, DStR 07, 1339; 29.3.07, C-347/04, BStBl II 07, 492
BMF 11.6.07, IV B 3 - S 2118-a/07/0003, BStBl I 07, 488
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Werden von einem Unternehmer Wohnneubauten verkauft, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, da sie regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Auch zusätzliche Baumaßnahmen, die über eine einfache „Grundausstattung" hinausgehen, sind als Bestandteile der ausgeführten Grundstückslieferung anzusehen und deshalb gleichsam von der Umsatzsteuer befreit.
Als zusätzliche Baumaßnahmen können z.B. in Betracht Einbauten zusätzlicher Treppen, Wände, Fenster, Duschen, oder der Bau von Garagen oder Überdachungen.
Auch die Verwendung höherwertigen Materials fällt darunter.
BFH-Urteil vom 24.1.2008, Az. V R 42/05
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Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009.
Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen.
Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein.
Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD für mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland - Kurzfassung vom 21.4.2008
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Seit dem 1.1.2004 unterliegt - neben den Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs - auch die von vorne herein oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte einmalige Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, Az. 1 BvR 1924/07
Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht.
Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder „erfolgsneutral" von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.
BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05
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Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer.
Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 30/06, DStR 2008, 770
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Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur mit dem dafür von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Entgelt der Umsatzsteuer. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Arbeitsbekleidung als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen überlassen wird.
BFH-Urteil vom 27.2.2008, Az. XI R 50/07
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Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligter Zuwendung von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers in Höhe von 1.224 EUR (in den Streitjahren 1997 bis 1999) jährlich steuerfrei gestellt, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer - unter Änderung des Anstellungsvertrags - auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.
BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. VI R 6/05, BB 2008, 964
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Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette allerdings kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen.
Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln.
FG Saarland, Urteil vom 7.2.2008, Az. 2 K 2219/06
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