„Die Sektsteuer wurde zu Kaiser Wilhelms Zeiten eingeführt, um die Flotte zu finanzieren. Die Flotte wurde inzwischen zwei Mal versenkt, die Sektsteuer zehnmal erhöht."
*Guido Westerwelle *
Steuerberater Aktuell
Vorläufige Festsetzung von Kinderbetreuungskosten
Das BMF hat seinen Vorläufigkeitskatalog im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erweitert, sodass Einkommensteuerbescheide nunmehr zu zwölf verschiedenen Sachverhalten einschließlich des Solidaritätszuschlags nur vorläufig ergehen. Das betrifft die beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006, wonach der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird. Hierzu liegen dem BFH drei Revisionen vor
BMF 15.2.10, IV A 3 - S 0338/07/10010
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben: Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" am 26.3.2010 zugestimmt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden auf der Zielgeraden noch drei wesentliche Ergänzungen eingefügt:
Quelle:
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften:
BT-Drucks. 17/923 vom 3.3.10, BT-Drucks. 17/506 vom 25.1.10,
Auch Betriebsstätte gilt als häusliches Arbeitszimmer
Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende Raum eine Betriebsstätte darstellt. Daher unterliegt die Betriebsstätte genauso einer Abzugsbeschränkung wie ein normales heimisches Büro. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird
BFH 2.12.09, VIII B 219/08
Verzugszinsen für ein Erbbaurecht sind abzugsfähig
Eine Ausgleichszahlung für das Erlöschen des Erbbaurechts führt zu Anschaffungskosten für den Erwerb der Verfügungsmacht am Grundstück. Die Verzugszinsen stellen aber unabhängig davon, warum verspätet gezahlt worden ist, kein Entgelt für die Übertragung, sondern Entgelt für die Überlassung von Kapital dar. Bei den Verzugszinsen handelt es sich deshalb um Finanzierungskosten. Nicht anders als Stundungszinsen führen auch Verzugszinsen daher zu Werbungskosten.
FG Niedersachsen 3.12.09, 10 K 69/08
Sonderabschreibung auch auf Umlaufvermögen möglich
Für im Fördergebiet durchgeführte begünstigte Investitionen können Sonderabschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn es sich um Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens handelt.
§ 3 FördG enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die begünstigten Baumaßnahmen an Anlage- oder auch Umlaufvermögen vorgenommen werden dürfen.**
Quelle:
BFH 16.12.09, IV R 48/07,
FinMin Brandenburg 17.7.96, 34 S 1988 2/96, BStBl I 96, 1119
OFD Frankfurt 28.4.98, S 1988 A-37-St II 24, DStR 98, 1306
Zulage: BMF 23.7.09, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810
Abgrenzung: BFH 23.9.08, I R 47/07, 9.2.06, IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267
Ermittlung der Gegenleistung bei Kauf von der Gemeinde
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Grundstückskauf von der Gemeinde beschäftigt.
Kosten für Erschließung und Ausgleichszahlung für den Naturschutz sind Teil der Gegenleistung
Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz, gehört auch der hierauf entfallende Teil zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Zum Kaufpreis gehört nach Ansicht des BFH alles, was der Erwerber an den Verkäufer leisten muss, um das Grundstück im Zustand der Vertragsvereinbarung zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn ein bereits erschlossenes Grundstück gekauft wird, obwohl die Beitragspflicht erst dann entsteht, wenn es sich nicht mehr im Eigentum der Gemeinde befindet. Gleiches gilt für Kostenerstattungsbeträge, die wegen durchgeführter Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz als Berechnungsfaktor bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden.
Quelle:
Erschließung: BFH 23.9.09, II R 20/08, 21.3.07, II R 67/05, BStBl II 07, 614
FinMin Baden-Württemberg 16.12.09, 3 - S452.1 / 13, DB 10, 140
Ausgleich: BFH 28.10.09, II R 18/08,
Kein Schutz von Geheimnisträgern anlässlich einer Außenprüfung
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Notare dürfen bei einer Außenprüfung die Vorlage von Unterlagen ihrer Mandanten nicht mit Verweis auf ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern, urteilt der BFH in einer aktuellen Entscheidung. Grundsätzlich ist eine Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern erlaubt, um die steuerrelevanten Sachverhalte der Freiberufler zu ermitteln.
Quelle:
BFH 28.10.09, VIII R 78/05, 8.4.08, VIII R 61/06, BStBl II 09, 579,
FG Nürnberg 30.7.09, 6 K 1286/2008, Revision unter VIII R 4/09
„Geld ist etwas, das nur kurz in Deiner Tasche Halt macht - auf dem Weg zum Finanzamt." unbekannter Autor
Änderung des Anwendungserlasses
Das BMF hat den AO-Anwendungserlass in mehreren Punkten geändert. Das betrifft die Bekanntgabe von Bescheiden bei führungslosen Kapitalgesellschaften und deren Vertretung im Besteuerungsverfahren, zur fehlenden Bindung der Finanzbehörde an die Behandlung desselben Sachverhalts in Vorjahren, zum Widerruf eines versandten, aber noch nicht bekannt gegebenen Verwaltungsakts und die Änderung vorläufiger Steuerbescheide aufgrund einer Entscheidung von BVerfG oder BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung. Anlass für die Aktualisierungen sind zumeist BFH-Entscheidungen wie z.B. zur Änderung von Feststellungsbescheiden wegen neuer Tatsachen oder der Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen.
Quelle:
BMF 22.12.09, IV A 3, S 0062/08/10007-07,
Feststellung BFH 24.6.09, IV R 55/06
Zinsen: BFH 19.3.09, V R 48/07
Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Sonderregelung für Reisebüros auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten ohne den Verkauf weiterer Leistungen gilt. Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Reisebüro Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Fraglich ist, ob diese Kartenverkäufe der sogenannten Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, die auf Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie beruht
Quelle:
BFH 10.12.09, XI R 39/08, beim EuGH unter C 31/10,
EuGH 12.11.92, C - 163/91, UR 95, 302
„Die Finanzminister und die Bankiers haben eines gemeinsam: Sie leben von anderer Leute Geld. Die Bankiers haben nur die unangenehme Aufgabe, es wieder zurückzahlen zu müssen." Bernd Fahrholz, Vorstand Dresdner-Bank
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