Steuerberater Aktuell

BFH grenzt die gewerbliche Verpachtung von der Betriebsaufgabe ab

Der BFH hat sich in einer umfangreichen Urteilsbegründung mit der gewerblichen Betriebsverpachtung im Ganzen beschäftigt. Die Richter stellten klar, dass nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die Einstellung kann unter Umständen auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, wenn etwa die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden oder die gewerbliche Tätigkeit ruht.


BFH 18.8.09, X R 20/06,BFH 20.2.08, X R 13/05, BFH/NV 08, 1306; 11.10.07, X R 39/04, BStBl II 08, 220

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Fortbildungsreisen ins Ausland

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausländische Bildungsreisen sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen von Bedeutung. Spanisch-Sprachkurs in Mexiko ist steuerlich begünstigt


FG Rheinland-Pfalz 23.9.09, 2 K 1025/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093764
FG Saarland 8.10.09, 2 K 1127/07, BFH 10.4.08, VI R 13/07, BFH/NV 08, 1356; 19.12.05, VI R 89/02, BMF 26.9.03, IV A 5 - S 2227 - 1/03, BStBl I 03, 447, Gemischter Aufwand: BFH 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06

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Regelmäßige Arbeitsstätten bei Zuständigkeit für mehrere Niederlassungen

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des FG München auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.

FG München 18.8.09, 2 K 4031/06,
BFH 18.12.08, VI R 39/07; 18.10.07, VI R 57/06, BFH/NV 08, 283; 11.5.05, VI R 15/04, BStBl II 05, 788

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Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien

Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet.

BFH 15.10.09, XI R 82/07, 9.11.06, V R 9/04, BStBl II 07, 285
EuGH 13.3.08, C-437/06, DStR 08, 615; 8.6.00, C-98/98, UR 00, 342
FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09

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Wegzugsteuer ist rechtmäßig

Nach § 6 AStG a.F. kommt es zur so genannten Wegzugsbesteuerung bei einer wesentlichen Beteiligung, wenn eine Person mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt hat und dann ins Ausland umzieht. Die Steuer auf die bis zum Wegzugszeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen entsteht auch dann, wenn sie nicht durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich realisiert wurde.

BFH 25.8.09, I R 88/07; I R 89/07, 23.9.08, I B 92/08, BStBl II 09, 524

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Zur bilanziellen Behandlung von Pfandgeldern

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen BFH-Urteils. Der Händler ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

BFH 6.10.09, I R 36/07,
BFH 25.4.06, VIII R 40/04, BStBl II 06, 749
BMF 13.6.05, IV B 2 - S 2137 - 30/05, BStBl I 05, 715

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InvStG - Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig

Die bis 2003 nach § 18 Auslandinvestment-Gesetz geltende pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung auch auf Fonds aus Drittländern.


BFH 25.8.09, I R 88/07; I R, 89/07, 18.11.08, VIII R 24/07, BStBl II 09, 518; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 73; BMF 6.7.09, IV C 1 - S 1980-a/07/0001; BStBl II 09, 770
EuGH 24.5.07, C-157/05, HFR 07, 804; 12.12.06, C-446/04, HFR 07, 294

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Beschränkter Abzug für die Kinderbetreuung ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

FG Sachsen 19.8.09, 2 K 1038/09, Revision unter III R 67/09,
BFH 29.5.08, III R 108/07, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07,
VI R 42/03, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07

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BMF zur doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt- hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanz- verwaltung jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

BMF 10.12.09, IV C 5 - S 2352/0,
BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, Revision unter VI R 10/08;
4 K 300/06, Revision unter VI R 11/08

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Sanierungskosten gehören nicht zur Gegenleistung

Wird ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück gekauft und verpflichtet sich der Erwerber zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung. Das gilt immer dann, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.

BFH 30.3.09, II R 62/06,
II R 67/05, BStBl II 07, 614; 17.5.06, II R 46/04, BStBl II 06, 720

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Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Lösen die Erben vom Verstorbenen aufgenommene Kredite vorzeitig ab, handelt es sich bei der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine sonstige Nachlass- verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Zwar sind Aufwendungen abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Verteilung oder dem Erlangen des Nachlasses entstehen.

FG Köln 5.2.09, 9 K 204/07,
FG München 17.10.07, 4 K 811/05, EFG 08, 1905, Revision unter II R 37/08
BFH 20.6.07, II R 29/06, BStBl II 07, 722

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Verzögerungsgeld bei unzureichender Mitwirkungspflicht

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist bestimmten Aufforderungen nicht nachkommt.

Dieses Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in drei verschiedenen Fällen in Betracht:

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Offenbare Unrichtigkeit auch bei übernommenem Fehler

Eine Berichtigungsmöglichkeit des § 129 AO kann nach Ansicht des BFH auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Das gilt zumindest, wenn die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist und der Sachbearbeiter keine notwendigen Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat.

BFH 27.5.09, X R 47/08,
X R 47/07, BFH/NV 08, 1801

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Wechsel zum Kleinunternehmer löst Vorsteuerberichtigung aus

Selbstständige spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft zu wechseln. Das gelingt, wenn der Umsatz 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und im Vorjahr 17.500 EUR beträgt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG kommen kann.

FG München 29.1.09, 14 K 4178/06,
BFH 12.6.08, V R 22/06, BStBl II 09, 165; 17.6.04, V R 31/02, BStBl II 04, 858
OFD Frankfurt 13.9.05, S 7361 A - 2 - St I 1.30, DStR 06, 186
Hessisches FG 25.6.09, 6 K 565/09

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Fristverlängerungsantrag

Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Darauf haben Unternehmer nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das FA kann den Antrag ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch durch nicht nur vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint. Sofern keine Gefährdung vorliegt, kommt die Abgabe pro Quartal in Betracht, wenn die Zahllast 2009 zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine Unternehmensneugründung mit zwingender monatlicher Abgabe in den ersten zwei Jahren vorliegt.


Gefährdung: FG Hamburg 18.8.08, 2 K 88/08,
Säumniszuschlag: LfSt Bayern 25.2.08, S 0323 - 7 St 41 M

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Anspruch auf Rabatt ist in der Rechnung auszuweisen

Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge künftig zu gewähren ist.

FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter
XI R 3/09, BMF 10.6.04, IV B 7 - S 7280 a - 30/04, UR 04, 438

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Abgrenzungsfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken:


OFD Hannover 15.10.09, S 7100 - 441 - StO 171,
BMF 16.10.08, IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
BFH 15.10.09, XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; 27.10.09, V R 3/07

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Neue Steuerbescheinigung für die privaten Kapitalerträge

Das BMF hat einen Entwurf zu den Mustern der Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen veröffentlicht, wobei die geänderten Muster u.a. die Zeilenangaben der Anlage KAP beinhalten.

BMF 9.10.09, IV C 1 - S 2401/08/10001;
BMF 24.11.08, IV C 1 - S 2401/08/10001, BStBl I 08, 973

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Schuldübernahme ist keine außergewöhnliche Belastung

Die Schulden eines erwachsenen Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen für die zahlenden Eltern.

FG Rheinland-Pfalz 3.11.09, 6 K 1358/08

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Anwaltskosten mindern das Kindeseinkommen

Die Einkünfte des Kindes sind um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich hierbei um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf handelt. Somit sind die angefallenen Aufwendungen als vorab entstandene besondere Ausbildungskosten abzuziehen.

FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07, rkr.

Für Verdienstausfall gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig

Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt worden sind. Es gibt keine Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen Schadenersatzrenten unabhängig vom Zweck, zu dem sie bezahlt werden, steuerfrei wären. In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer durch einen Unfall erwerbsunfähig und erhielt hierfür von der Versicherung eine Ausgleichszahlung.

FG Nürnberg 2.7.09, 7 K 328/2008,
BFH 26.11.08, X R 31/07, BFH/NV 09, 470
BMF 15.7.09, IV C 3 - S 2255/08/10012,

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Mautgebühr ist mit der Entfernungspauschale abgegolten

Mautgebühren werden bei den Werbungskosten nicht zusätzlich zur Entfernungs-pauschale anerkannt. Mit der Pauschale sind nämlich sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Hierzu zählen auch zusätzliche Mautgebühren für die Nutzung von Tunneln. Nur außergewöhnliche Kosten könnten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Kosten für die Straßenbenutzung sind aber gerade typische Aufwendungen und durch die Pendelfahrten veranlasst. Lediglich die Gebühr für die Nutzung einer Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lässt sich gesondert berücksichtigen.

FG Schleswig-Holstein 30.9.09, 2 K 386/07

Übernahme der Berufshaftpflicht führt bei StB nicht zu Arbeitslohn

Das BMF hat klargestellt, dass die Mitversicherung eines angestellten Steuerberaters durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn führt. Der angestellte Steuerberater ist nämlich nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren.

BMF 25.8.09, IV C 5 - S 2332/0,
BFH 6.5.09, VI B 4/09, BFH/NV 09, 1431; 17.1.08, VI R 26/06, BStBl II 08, 378; 26.7.07, VI R 64/06, BStBl II 07, 892

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Keine Werbungskosten für in der Freizeit betriebenen Sport

Übt ein Polizeibeamter in seiner Freizeit Sport aus, sind die Aufwendungen nicht ausschließlich durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Arbeitnehmers veranlasst. Denn grundsätzlich gehört die Sportausübung zum Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn die Aktivitäten im beruflichen Interesse erfolgen sollten. Dies reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus, da der Sport nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dies scheidet bereits aus, wenn Sport ausschließlich in seiner Freizeit ausgeübt wird und diese Stunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet werden. In diesem Fall dient das körperliche Training in erster Linie der eigenen Gesundheit.

FG Rheinland-Pfalz 19.6.09, 5 K 2517/07, rkr.

Fahrt von der weiter gelegenen Wohnung zählt

Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten, wenn die Fahrt an einer näher zum Arbeitsplatz gelegenen Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen wird. Die Höhe der Werbungskosten bemisst sich in diesem Fall ausschließlich danach, wie weit die Arbeitsstätte vom Domizil am Lebensmittelpunkt entfernt liegt.

BFH 26.9.09, VI B 12/09

Steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen

Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF nimmt dabei insbesondere zu den folgenden Fallgestaltungen Stellung:

BMF 28.10.09, IV C 5 - S 2332/09/10004,
BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905

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Zählt ein Verlust in voller Höhe?

Nach § 3c Abs. 2 EStG ist ein Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG nur zur 60 % zu berücksichtigen. Das FG Köln hält diesen nur anteiligen Ansatz der Veräußerungs- und Anschaffungskosten für systemgerecht, weil die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40c EStG in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.

FG Köln 25.6.09, 10 K 456/06,
FG Düsseldorf 10.5.07, 11 K 2363/05 E, EFG 07, 1239
BFH 20.1.09, IX R 98/07, BFH/NV 09, 1248

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Degressive AfA bei Auslandsimmobilien

Die degressive AfA gilt auch für Domizile im EU-Ausland, da der Ausschluss gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Über die Steuerstundung kommt es bei Inlandsimmobilien zu einem Liquiditätsvorteil, der Investoren davon abhalten könnte, Grundbesitz im Ausland zu erwerben. Der Urteilstenor lässt sich bei Bauantrag oder Kaufvertrag vor 2006 in offenen Steuerbescheiden verwenden, je nach DBA-Regel über den Progressionsvorbehalt oder zur Minderung der Mieteinkünfte.

EuGH 15.10.09, C-35/08

Gewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielt werden. Die Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Ferner ist unerheblich, wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Soweit die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten.

BFH 25.6.09, IV R 3/07,
BFH 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140

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Ausländische Einnahmen eines Freiberuflers

Ein im Inland wohnhafter Kameramann besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn...

FG Saarland 27.8.09, 2 K 1406/07

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Steuerzinsen auch bei überlanger Bearbeitungszeit

Ein schuldhaftes Verhalten von Sachbearbeitern oder Organisationsmängel in der Finanzbehörde durch unzureichende personelle Ausstattung der Veranlagungsstellen sind kein sachlicher Billigkeitsgrund für einen Erlass der Nachzahlungszinsen. Das gilt auch dann, wenn erst die übermäßig lange Bearbeitungszeit zur Entstehung der Zinsen geführt hat. Zweck der Regelung ist es, Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, mithilfe der Vollverzinsung auszugleichen. Die Zinsen sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern unabhängig vom Grund eine Gegenleistung für eine längere Kapitalnutzung.

FG München 12.5.09, 13 K 3715/08

Lohnsteuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen ab 2009

Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. In seinem Anwendungserlass erläutert das BMF u.a. die folgenden Details:

  • Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
  • Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Nicht begünstigt sind Aktienoptionen. Ferner sind von der Vergünstigung inländische und ausländische Investmentanteile ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i.S. des § 90 Investmentgesetz handelt.
  • Das Beteiligungsangebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.


BMF 8.12.09, IV C 5 - S 2347/09/10002

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Widerlegung der Vermutung einer Privatnutzung beim Pkw

Die Privatnutzung eines auf den Gesellschafter einer GbR zugelassenen Fahrzeugs kommt nur für den Teil des Jahres, in dem das Fahrzeug zugelassen war, und nur insoweit in Betracht, als dem Gesellschafter und seiner Ehefrau in dieser Zeit im Privatvermögen keine gleichwertigen Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden haben. Im Streitfall wurde die Vermutung einer auch privaten Nutzung eines Porsches widerlegt.


FG Sachsen-Anhalt 6.5.09, 2 K 442/02

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Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Kompensations-Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.09, BGBl I 09, 3950,

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Umzug in die Nähe des Arbeitgebers kann privat veranlasst sein

Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Umzug immer dann beruflich veranlasst, wenn er aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich verkürzt. Auf die Umzugsmotive des Arbeitnehmers, z.B. der Umzug in eine größere Mietwohnung, ist dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.


FG München 24.3.09, 6 K 683/08,
BFH 11.9.98, VI B 208/98, BFH/NV 99, 178; 23.3.01, VI R 189/97, BFH/NV 02, 247

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Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers

Das Bundesfinanzministerium hatte den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Steuer- Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers festgelegt.

BMF 9.11.09, IV C 5 - S 2378/09/10004

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SolZ - Ist die Erhebung ab 2007 verfassungswidrig?

Das FG Niedersachsen hält die Erhebung des SolZ spätestens ab 2007 für verfassungswidrig, weil er seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem SolZ sollen hingegen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt. Insoweit können Einspruchsverfahren unter Hinweis auf § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen.

FG Niedersachsen 25.11.09, 7 K 143/08

Steuerabzug bei Zusammenrechnung früherer Erwerbe

Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren ist die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre. Nicht relevant ist daher der in der Vergangenheit erhobene, unzutreffend festgesetzte Betrag. Die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide entfalten keine Bindungswirkung etwa im Sinn von Grundlagen- bescheiden. Im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe werden im Ergebnis alle Fehler aus den früheren Steuerfestsetzungen berichtigt.

BFH 9.7.09, II R 55/08

Verlustübergang nach Verschmelzung

Ob ein Betrieb nach einer Verschmelzung in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt wird, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild am Verschmelzungsstichtag. Das Urteil hat nur noch für Altfälle Bedeutung. Nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung in § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 UmwStG gehen verrechenbare Verluste und verbleibende Verlustvorträge nicht mehr auf den übernehmenden Rechtsträger über.

BFH 25.8.09, I R 95/08

Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG

Ist eine GmbH als Komplementärin ohne besondere Geschäftsführungsaufgaben an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, steht ihr die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG zu. Ein bloßes Halten von Beteiligungen an nicht gewerblichen oder nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften stellt eine für die Vorschrift unschädliche Tätigkeit dar. Diese Frage wird bislang in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Der BFH hat nun in der anhängigen Revision Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

FG Berlin-Brandenburg, 24.6.09, 12 K 6154/05 B, Revision unter I R 67/09

ELENA - Ab 2010 gilt der elektronische Entgeltnachweis

Seit dem 1.1.2010 gilt das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgelt-nachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), wodurch die schriftlichen Bescheinigungen für Beschäftigte gegenüber öffentlichen Stellen reduziert werden. Der Arbeitgeber übermittelt jeden Monat einen festgelegten Datensatz an die Zentrale Speicherstelle ZSS, die in verschlüsselter Form gespeichert und bei Einwilligung von Sozialbehörden abgerufen werden können.

Ab 1.1.2012 stellt ELENA das einzige Verfahren zur Übermittlung des Entgeltnachweises dar. Software-Zusatzmodule für die Entgeltabrechnungsprogramme und Ausfüllhilfen erleichtern die Umstellung. Steuerberater können für ihre Mandanten neben den bisherigen Meldungen zur Sozialversicherung nun auch die Erstellung und Übersendung der elektronischen Entgeltnachweise übernehmen. Umfangreiche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Internet unter www.das-elena-verfahren.de.

Keine Abzugsbeschränkungen bei der Bewirtung von Arbeitskollegen

Die Bewirtungsanlässe Ein- und Ausstand sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen, da eine Versetzung maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Auch wenn der Grund für die Abschiedsfeier direkt mit der Person des scheidenden Arbeitnehmers zusammenhängt, folgt daraus keine private Veranlassung. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu allgemeinen Feiern der Belegschaft, wenn hiermit die eigene Stellung durch finanzielle Unterstützung eines allgemeinen Festes gefördert werden soll.


FG München 21.7.09, 6 K 2907/08,
BFH 10.7.08, VI R 26/07, BFH/NV 08, 1831; 19.6.08, VI R 33/07 BStBl II 09, 11; 6.3.08, VI R 68/06, BFH/NV 08, 1316
OFD Hannover 1.9.09, S 2350 - 32 - StO 217,


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Aufbewahrungspflichten - Was darf 2010 in den Reißwolf?

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen gemacht, Abschlüsse festgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Das gilt für Belege, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind.

Quellen zu den Aufbewahrungspflichten:
Digitale Unterlagen: BMF 16.7.01, IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I 01, 415
Ausfuhrbelege: OFD Koblenz 7.5.07, S 7134 A - St 44 2, UR 07, 708
Umsatzsteuerheft OFD Frankfurt 16.6.09, S 7389 A - 2 - St 113
Privatbelege: OFD München 9.2.04, S 0240 - 4 St 312, DB 04, 518
Grundstücke: BMF 24.11.04, IV A 5 - S 7280 - 21/04, BStBl I 04, 1122
Online-Bankauszüge: OFD Münster 17.5.05, DStR 05, 1101

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Begünstigung auch bei kleiner Sonderzahlung in einem anderen Jahr

Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt hingegen vor, wenn eine Entschädigung in mehreren Jahren gezahlt wird, auch wenn sich hierdurch ein Progressionsnachteil ergibt.

BFH 25.8.09, IX R 11/09,
BFH 9.10.08, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558

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Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen

Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit und einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %.


FG München 20.5.09, 10 K 2156/08,
BFH 21.2.08, III R 30/07, BFH/NV 08, 1309; 10.5.07, III R 47/05, BStBl II 07, 871

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Sachbezug bei Gutscheinen

Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob die Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen angewendet werden kann. Beim BFH sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Entscheidend ist hierbei, ob der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet oder lediglich einen Geldbetrag ausweist.


FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R 21/09,
FG Baden-Württemberg 18.12.08, 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision unter VI R 27/09
FG München 21.8.08, 15 K 1238/06, EFG 08, 1869, Revision unter
VI R 36/08
FG Niedersachsen 20.9.07, 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08

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Investitionsabzugsbetrag gilt für Freiberufler bereits in 2007

Die Neuregelung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) gilt nach§ 52 Abs. 23 EStG für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Da für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr ist, war strittig, ob die spezielle Übergangsregelung oder die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG Anwendung findet. Letzteres würde bedeuten, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 gilt und in 2007 noch die i.d.R. günstigere alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Auffassung hat der BFH in einem AdV-Beschluss eine Absage erteilt. Somit können Personen mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung, sondern lediglich den Investitionsabzugsbetrag geltend machen.

BFH 13.10.09, VIII B 62/09, OFD Rheinland 27.6.08, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008, DB 08, 2623

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Aufteilung der AfA erfolgt bei Haushaltsgemeinschaften nach Köpfen

Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie als auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nur anteilig absetzbar. Hinsichtlich der Aufteilung hat der BFH eine praktische Lösung zur Hand. Nach einem aktuellen Urteil stellt das Verhältnis der betreuten Kinder zur Gesamtbewohnerzahl einen objektiven Aufteilungsmaßstab dar.

BFH 25.6.09, IX R 49/08, BFH 20.7.06, VI R 94/01, anhängig beim Großen Senat unter GrS 1/06

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Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben

Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen" sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten.

Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09

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Unentgeltliche Wertabgabe

Verwendung von Gegenständen für private Zwecke (gemietete Telefonanlage)

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Unentgeltliche Wertabgabe

Verwendung von Gegenständen für private Zwecke (gekaufte Telefonanlage)

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Unentgeltliche Wertabgaben

Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung

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Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wird in Anspruch genommen

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungserbringer erbringt sonstige Leistung im Ausland

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Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

Leistungserbringer bucht Leistungen, für die der Empfänger die Steuer nach § 1 3b UStG schuldet

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungserbringer bucht gewährte Skonti

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungserbringer bucht erhaltene Anzahlungen

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Steuerschuldnerschaft - § 13 b UStG

Leistungsempfänger verkauft Waren bei eBay

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungsempfänger bucht Reparaturleistung

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungsempfänger bucht Leistungen für den Privatbereich

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungsempfänger bucht inländische Fremdleistung

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Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

Leistungsempfänger bucht geleistete Anzahlung

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Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

Leistungsempfänger bucht erhaltene Skonti

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Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

Leistungsempfänger bucht einen Anlagenkauf

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Steuerschuldnerschaft - 13 b UStG

Leistungsempfänger bucht ausländische Fremdleistung

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Preisnachlässe

Erhaltene Skonti

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Erhaltene Rabatte

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Preisnachlässe

Erhaltene Preisnachlässe

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Preisnachlässe

Erhaltene Boni

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Unentgeltliche Wertabgaben

Entnahme von Waren (19 % Umsatzsteuer)

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Unentgeltliche Wertabgaben

Entnahme von Waren (7 % Umsatzsteuer)

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Auflösung des Investitionsabzugsbetrages bei unterbliebener Investition

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Auflösung des IAB wegen Investition (gekürzte AK < 150 €)

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Auflösung des IAB wegen Investition (ohne Kfz)

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Auflösung des IAB wegen Investition (für Kfz)

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Auflösung des IAB wegen Investition (150 € < gekürzte AK < 1.000 €)

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Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Auflösung des IAB bei unterbliebener Investition

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Keine zeitlich unbegrenzte Befreiung nach der Scheidung

Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von der Besteuerung ausgenommen. Dies umfasst Regelungen über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie den Unterhalt. Eine zeitliche Beschränkung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann allerdings Indiz dafür sein, dass keine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung mehr vorliegt. Liegt etwa zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren, kann in der Regel nicht mehr von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ausgegangen werden.

FG Köln 1.8.08, 5 K 1751/06, Revision unter II R 33/09

Unrichtigkeit bei fehlerhafter Ermittlung des Ertragsanteils

Wird aufgrund eines Schreibfehlers des Rentners der Ertragsanteil vom Finanzamt falsch berechnet, beruht die fehlerhafte Rentenbesteuerung auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Die ist selbst dann nach § 129 AO zu korrigieren, wenn das Versehen dem zuständigen Beamten in mehreren Veranlagungszeiträumen unterlaufen ist. Dieser Fehler ist offenbar, weil die Behörde das richtige Geburtsdatum sowohl aus der Lohnsteuerkarte als auch aus den Rentenbescheiden erkennen konnte, ohne dass ihr Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm unterlaufen sind. Die Übernahme in den Folgejahren erfolgt ohne weitere Rechtsprüfung.

FG Baden-Württemberg 26.1.09, 6 K 150/06

Keine Wiedereinsetzung für die Einspruchsrücknahme

Wird die vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme wegen Verböserung versäumt, kommt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dies ist bei einer behördlichen im Gegensatz zu einer gesetzlichen Frist nämlich nicht möglich. Für den Zeitpunkt von Einspruchsentscheidung oder -rücknahme ist keine Frist bestimmt, sodass
§ 110 AO nicht greifen kann. Ergeht also im Anschluss eine Einspruchsentscheidung, kann hingegen keine Rücknahme des Rechtsbehelfs mehr beantragt werden.

FG Hamburg 5.3.09, 3 K 175/08

Trennung der Entgelte beim Einpflanzen

Übernimmt eine Baumschule auf Wunsch der Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Gewächse, können die dem ermäßigten Tarif unterliegende Lieferung und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen jeweils selbstständige Leistungen sein, die entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung getrennt zu beurteilen sind. Solche Umsätze sind nicht mit Grabpflegeleistungen der Friedhofsgärtner vergleichbar, die insgesamt Dienstleistungen darstellen.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung unterliegt die Lieferung von Pflanzen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt, die ihrer Art nach sonstige Leistungen sind. Diese Haltung lässt sich nach den Urteilsgründen wohl nicht mehr rechtfertigen.

BFH 25.6.09, V R 25/07, BMF 5.8.04, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl I 04, 638, Rz. 35 Nr. 1, Rz. 41

Umsatz nach Insolvenz gehört zur Masseverbindlichkeit

Erfüllt der Insolvenzverwalter einen Werkvertrag, wird die Lieferung erst mit der Leistungserbringung und somit nach Verfahrenseröffnung ausgeführt. Das gilt, sofern keine Teilleistungen gesondert vereinbart worden sind. Ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzes. Erfolgt der erst nach Verfahrenseröffnung, liegt eine Masseverbindlichkeit vor, sofern die hierauf entfallende Umsatzsteuer auf das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

BFH 30.4.09, V R 1/06

Mehrmütterorganschaft ist nicht möglich

Da die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen muss, lässt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG keine Gruppenbesteuerung über eine Mehrmütterorganschaft zu. Dies würde im Umsatzsteuerrecht, im Gegensatz zum Gewerbesteuerrecht, dazu führen, dass jeder Steuer-tatbestand und die Frage des Vorsteuerabzugs mehreren Organträgern anteilig zuzurechnen wäre. Somit gibt es umsatzsteuerlich keine Mehrmütterorganschaft, zumal dies auch bei Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie ausscheidet. Bei der Körperschaftsteuer wurde die Mehrmütterorganschaft bereits im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ab 2003 gestrichen.

BFH 30.4.09, V R 3/08

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Teilverpachtung

Die Übergabe eines Grundstücks kann auch bei teilweiser Vermietung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein, wenn die nicht genutzten Flächen hierfür bereitstehen. § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb im Ganzen entgeltlich übereignet wird. Hinsichtlich der nicht genutzten Flächen ist auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht durch den Erwerber abzustellen. Ausreichend ist die Übernahme des Mietvertrags, wenn der auch die bislang ungenutzte Fläche umfasst, selbst wenn diese sehr groß ist. Der Verkauf eines komplett nicht vermieteten Grundstücks stellt hingegen in der Regel keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

BFH 30.4.09, V R 4/07; 11.10.07, V R 57/06; BStBl II 08, 447

Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag

Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt keine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme voraus. Mit diesem Urteil stellt sich das FG Köln der BFH-Rechtsprechung entgegen. Aufgrund der Zivilrechtslage kommen die §§ 302 und 303 AktG für die Verlustübernahme- und Gläubigerschutzregelungen unabhängig davon zur Anwendung, ob sie ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden sind oder nicht. Die steuerliche Ungleichbehandlung dieser rechtlich und wirtschaftlich identischen Sachverhalte könnte deshalb einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalten.

FG Köln 13.5.09, 13 K 4779/04

Keine Werbungskosten vor Wechsel auf Vermietung

Werden Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten noch während der Zeit der Selbstnutzung in Hinblick auf die künftige Vermietung durchgeführt, liegen keine vorweggenommenen Werbungskosten vor. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Erhaltungsmaßnahmen auch der jeweils anderen Nutzungsart zugute kommen sollen. Daher kommt es durch die künftige Vermietung nicht zu einer die Eigennutzung überlagernden Veranlassung.

BFH 3.7.09, IX B 19/09, 1.4.09, IX R 51/08, BFH/NV 09, 1259

Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst können bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst werden. Von den Einnahmen können an den Dienstherrn abgeführte Beträge sowie die einzelnen nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt unabhängig von ihrer Höhe. Die bisherige betragsmäßige Begrenzung wird aufgehoben

FinMin Baden-Württemberg 15.7.09,
S 233.7/7; 2.3.09, 3 - S 2337/07

Verfassungswidrigkeit stellt keine neue Tatsache dar

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis auch nicht anders hätte entscheiden können. Das trifft nach Auffassung des BFH auch dann zu, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm wie beispielsweise die zu den Spekulationsgewinnen festgestellt wird.

BFH 12.5.09, IX R 45/08, 15.3.07, III R 57/06, BFH/NV 07, 1461; 10.10.07, VI B 48/06, BFH/NV 08, 191

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Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen

Seit 2002 haben Betriebsprüfer über § 147 Abs. 6 AO die Möglichkeit, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Damit ist die Finanzverwaltung erstmals in der Lage, große Datenmengen innerhalb kurzer Zeit effektiv zu überprüfen. Nach einer Grundsatzentscheidung des BFH zum neuen Datenzugriffsrecht umfasst diese Einsicht aber nicht eine freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung eines Einnahme-Überschuss-Rechners.

BFH 24.6.09, VIII R 80/06,
26.9.07, I B 53, 54/07, BStBl II 08, 415

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Schädliche Verwendung von begünstigt erworbenem Betriebsvermögen

Das FG Münster und der BFH haben sich in mehreren Urteilen mit der schädlichen Verwendung von begünstigt erworbenem Betriebsvermögen beschäftigt.

Insolvenzeintritt führt zur Nachversteuerung

Der Verlust von geerbtem Betriebsvermögen durch Insolvenz innerhalb der Behaltefrist führt nicht zur Unbilligkeit der Steuernacherhebung. Nach dem Urteil des FG Münster entfällt die Steuerbefreiung unabhängig davon, warum der begünstigte Betrieb veräußert oder aufgegeben wurde. Mit der Unternehmereigenschaft sind generell Risiken und Belastungen verbunden. Dies wurde nach dem bis 2008 geltenden Recht dadurch berücksichtigt, dass eine Bemessungsgrundlage deutlich unter dem Verkehrswert zum Ansatz kam. Deshalb besteht kein Anlass, wegen der bereits im niedrigeren Wertansatz berücksichtigten Risiken trotz Aufgabe des Gewerbebetriebs zusätzlich Vergünstigungen weiter zu gewähren. Die Nachversteuerung ist auch im Falle der Insolvenz vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Ähnlich hatte sich das FG Münster bereits in gleichgelagerten Fällen geäußert, wogegen die Revision anhängig ist. Auch nach dem Rechtstand 2009 ist es unerheblich, aus welchem Grund die neuen Wohlverhaltensregeln über sieben oder zehn Jahre nicht eingehalten werden. Anders als bis 2008 kommt es jedoch nicht mehr zu einem Fallbeileffekt. Für den erreichten Zeitraum bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Allerdings kann hier nicht mehr das Argument herangezogen werden, der Betriebsnachfolger sei durch den Ansatz unter dem Verkehrswert ohnehin ausreichend privilegiert worden.

Steuertipp: Durch die Reform 2009 entfallen Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bei einem Verstoß gegen eine der Behaltensregelungen. Die Gründe sind unbeachtlich, sodass auch die Übergabe als Abfindung weichender Erben, die Zahlung von Geldvermächtnissen, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüchen schädlich sind.

Verspätete Einlage gleicht keine Überentnahme aus

Tätigt der Erwerber von begünstigtem Betriebsvermögen Überentnahmen, kann er einen Ausgleich durch Einlagen erreichen. Dies gelingt aber nur innerhalb der Behaltensfrist. Die Behaltensfrist für die Entnahmebegrenzung endet nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres, das innerhalb der fünfjährigen Behaltenszeit endet und nicht nach einer fünfjährigen Behaltefrist nach dem Erwerb. Im Urteilsfall hatte der Erbe die Einlagen innerhalb von fünf Kalenderjahren getätigt, das entsprechende Wirtschaftsjahr war hingegen ein paar Monate zuvor abgelaufen. Daher führten die Überentnahmen zur Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 S. 1 ErbStG, weil der Ausgleich zu spät geleistet worden war.

Dieses zum alten Recht vom FG Münster ergangene Urteil findet auch ab 2009 weiterhin Anwendung. Der verlängerte Zeitraum bei Überentnahmen von mehr als 150.000 EUR beginnt ebenfalls mit dem Datum der Steuerentstehung und läuft bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres. Sofern der Erwerber die Steuerfreiheit mit der Zehn-Jahres-Regel gewählt hat, bleibt es für die Entnahmen bei sieben Jahren. Eine gezielte Einlage unmittelbar zum Ende des letzten Geschäftsjahres sieht die Verwaltung grundsätzlich nicht als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO an. Werden die Mittel jedoch statt aus vorhandenem privaten Vermögen durch Aufnahme eines Kredits geleistet, kann das Darlehen eine betriebliche Schuld des Erwerbers darstellen. In diesem Fall liegt keine Einlage mehr vor, die eine schädliche Überentnahme ausgleicht.

Betriebsvermögen eines Künstlers bleibt mit dem Tod erhalten

Nach dem Tod eines freiberuflich tätigen Künstlers behalten die von ihm angefertigten Kunstwerke, wie beispielsweise seine Bilder, ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG, auch wenn die künstlerische Tätigkeit in gleicher Weise nicht von den Erben fortgesetzt werden kann. Nach dem Urteil des BFH wird der freiberufliche Betrieb im Nachlass eines Künstlers nicht zwangsweise aufgegeben, sondern auf die Erben übertragen und daher nicht zwangsläufig zum Privatvermögen. Die mit dem Tod verbundene Betriebseinstellung ist nämlich ertragsteuerlich noch keine Betriebsaufgabe.

Ob es die Begünstigung des § 13a ErbStG nach den unterschiedlichen Haltefristen im alten oder neuen Recht gibt, hängt daher von der Vorgehensweise der Erben ab. Sie müssen nicht zwingend die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzen. Ausreichend ist bereits, wenn sie das erworbene Betriebsvermögen erhalten und weiterführen. Sofern jedoch einzelne Kunstwerke verkauft werden, liegt insoweit eine schädliche Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen vor. Dann kommt es zur Nachversteuerung, wodurch im Rahmen der Erbschaftsteuerreform der gemeine Wert der Gegenstände angesetzt wird.

Steuertipp: Sofern der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall mit Gewinn erfolgt, kann § 35b EStG eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer auf Antrag abmildern.

Schädliche Verwendung: FG Münster 7.5.09, 3 K 1861/06 Erb, ; 21.8.08, 3 K 4920/06 Erb, Revision unter II R 63/08, 28.2.08, 3 K 3877/07 Erb, Revision unter II R 25/08,
BFH 16.2.05, II R 39/03, BStBl II 05, 571; 21.3.07, II R 19/06; BFH/NV 07, 1321
Überentnahme: FG Münster 4.6.09 - 3 K 4490/06 Erb,
Künstler: BFH 27.5.09, II R 53/07; 15.11.06, XI R 6/06, BFH/NV 07, 436

Steuerpflichtiger Erwerb bei irrtümlich fehlendem Testament

In einem vom FG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall sollte nach dem Willen des Erblassers eine bestimmte Person zum Alleinerben werden. Es wurde jedoch kein Testament verfasst, weil der Verstorbene ihn irrtümlich für den gesetzlichen Erben hielt. Für die nach BGB erbenden Rechtsnachfolger liegt ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb selbst dann vor, wenn sie freiwillig ihre Erbanteile in voller Höhe dem eigentlich Begünstigten zukommen lassen. Dies kann nicht als formunwirksame letztwillige Verfügung gewertet werden.


FG Sachsen-Anhalt 14.1.09, 2 K 269/07,
BFH 28.3.07, II R 25/05, BStBl II 07, 461; 15.3.00, II R 15/98, BStBl II 00, 588

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Umsatzsteuer-Voranmeldung muss online abgegeben werden

Seit 2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.

FG Niedersachsen 17.3.09, 5 K 303/08,
BMF 29.11.04, IV A 6 - S 7340 - 37/04, BStBl I 04, 1135

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Steuersatz auf Druckerzeugnisse

Die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen graphischen Erzeugnissen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen oder wenn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung anders einzustufen ist. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Einordnungen:

OFD Frankfurt 11.5.09, S 7225 A - 32 - St 112,
BFH 13.5.09, XI R 75/07; 17.4.08, V R 39/05, BFH/NV 08, 1712

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Kanufahrt für Schulklasse ist keine steuerfreie Betreuungsleistung

Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen im Rahmen von Projektwochen fällt nicht unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 23 UStG, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt. Es handelt sich nicht um eine Aufnahme von Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke. Die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. Nach Ansicht des BFH verlangt die Vorschrift eine Obhut und Betreuung. Dies setzt die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die faktisch nur mit Erziehungsleistungen verbunden sind.

BFH 12.5.09, V R 35/07,
BFH 12.2.09, V R 47/07

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Unternehmereigenschaft bei einem festen freien Mitarbeiter

Unternehmer sind selbstständig tätig und im Regelfall daher nicht sozialversicherungspflichtig. Dabei wird die Frage der Selbstständigkeit für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen beurteilt. Die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung sowie die Einstufung bei der Einkommensteuer sind zwar von indizieller Bedeutung, rechtlich aber nicht bindend. Diese Grundsätze stellte der BFH im Fall eines Journalisten auf, der als so genannter fester freier Mitarbeiter bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt tätig war. Die Frage, ob der Journalist selbstständig oder nicht selbstständig agiert, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Die für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden Merkmale sind gegeneinander abzuwägen.

BFH 25.6.09, V R 37/08; 10.3.05, V R 29/03, BStBl II 05, 730

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Verlustverrechnung bei Auslandsstiftung und Steuerstundungsmodell

Das FG Baden-Württemberg hat sich in einem Beschluss kritisch mit zwei Steuerregeln zur Verlustverrechnung auseinandergesetzt. Diese bislang von der Rechtsprechung nicht aufgenommenen Sachverhalte werden in Zukunft wohl noch den Weg zum BFH finden.

FG Baden-Württemberg 19.11.08, 13 V 3428/08,
Stiftung: BFH 21.9.06, VI R 52/04, BStBl II 07, 45; 28.6.07, II R 21/05,
BStBl II 07, 669
§ 2b EStG: BFH 2.8.07, IX B 92/07, BFH/NV 07, 2270
§ 15b EStG: OFD Magdeburg 22.12.08, S 2252 - 104 - St 214, DStR 09, 532

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Antworten zur Riester-Rente

EuGH und BFH haben sich jetzt erstmals mit der 2002 eingeführten Riester-Förderung beschäftigt. Dabei kommen sie zu unterschiedlichen Urteilen.

Vorschriften zur Riester-Rente verstoßen gegen EU-Recht

Deutschland muss die bisherigen Regelungen zur Riester-Rente nachbessern: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH werden durch die Regelungen zur Riester-Rente die freie Wahl von Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der EU unzulässig eingeschränkt. Durch die Einführung und Beibehaltung der §§ 79 bis 99 EStG hat der deutsche Gesetzgeber gleich in drei wesentlichen Punkten gegen EU-Recht verstoßen:

EuGH 10.10.09, C-269/07,
BFH 21.7.09, X R 33/07,

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Verlustvortrag mindert nicht die Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage

Die Hinzurechnung von nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG kann nicht durch Verrechnung unverbrauchter Verlustvorträge im gleichen Jahr neutralisiert werden. Nach einem neuen Urteil des BFH verringern Verlustvorträge die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden.

BFH 1.7.09, I R 76/08

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Fiktiver Zufluss ohne konkrete vertragliche Vereinbarung

Die Kapitalertragsteuer für Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter entsteht im Zuflusszeitpunkt des Gewinnanteils. Das ist gemäß § 44 Abs. 3 EStG der Tag nach Aufstellung der Bilanz oder der Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters. Spätestens ist es jedoch der Tag sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll. Diese Zuflussfiktion gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg immer dann, wenn vertraglich keine Vereinbarung über den konkreten Zeitpunkt der Ausschüttung getroffen worden ist.

FG Nürnberg 5.2.09, 4 K 387/2007, Revision unter I R 25/09, BFH 20.12.06, I R 13/06, BStBl II 07, 616; 8.7.98, I R 57/97, BStBl II 98, 672

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Aufwand für die Begleitung des schwerbehinderten Partners in den Urlaub

Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau durch ihren Gatten bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist. Der Umstand einer notwendigen Begleitperson rechtfertigt für sich allein noch keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub, wenn sich dieser - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen - nicht vom üblichen Familienurlaub unterscheidet. Ein entsprechendes Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern wurde erst jetzt nachträglich veröffentlicht, weil der BFH im Nachhinein die Revision zugelassen hat, die mittlerweile auch eingelegt worden ist.

FG Mecklenburg-Vorpommern 27.2.08, 3 K 160/07, Revision unter VI R 10/09,
BFH 26.1.06, III R 22/04, BFH/NV 06, 1265; 10.5.07, III R 47/05, BFH/NV 07, 1968

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